Die einen wandern aus Liebe aus, die anderen reizt das Abenteuer oder der Wunsch nach einer steilen Karriere im Ausland. Die meisten Auswanderer vereint der Wunsch, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. An Versicherungen oder die Vorsorge denken nur wenige, dabei gibt es hier einiges zu beachten. Wer seine Auswanderung sorgfältig plant, kann jedoch auch im Ausland zuversichtlich in die finanzielle Zukunft blicken.

In den vergangenen Jahren nahm die Anzahl der Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben, jährlich um circa 2 Prozent zu. Nach Angaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wohnen rund 11 Prozent der Schweizer Bevölkerung im Ausland. Von diesen Ende 2021 insgesamt gezählten 788 000 Schweizerinnen und Schweizern im Ausland leben 64 Prozent in Europa. Beliebtestes Auswanderungsland ist Frankreich, gefolgt von Deutschland und Italien.

Quelle: Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten EDA

Knapp 788 000 Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland, jedes Jahr werden es 2 bis 3 Prozent mehr.

Der Entscheid, ins Ausland zu ziehen, ist oft schnell getroffen. Statt überhastet die Koffer zu packen, ist jedoch eine sorgfältige Planung angebracht. Sonst ist der Traum vom schönen Leben im Ausland schnell ausgeträumt. Insbesondere Ihre Vorsorgesituation sollten Sie sich genau anschauen. Hierfür ist eine frühzeitige Planung wichtig, da Ihnen Ihre Versicherung nur so lange finanzielle Lösungen aufzeigen kann, solange Sie noch in der Schweiz gemeldet sind. 

Erste Säule: Beitragslücken vermeiden

Wer in der Schweiz lebt und arbeitet, zahlt in die AHV/IV ein und sorgt damit nicht nur für das Alter vor, sondern ist auch im Fall von Tod oder Invalidität finanziell abgesichert – bzw. die Angehörigen. Nach einer Auswanderung fehlt diese Absicherung. Für jedes Jahr, in dem keine Beiträge erfolgen, fehlen später 2,3 Prozent bei der AHV-Rente. Diese Beitragslücken sind jedoch vermeidbar.

Absicherung je nach Situation und Zielland: 

  • Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber in einen EU- oder einen EFTA-Staat entsandt werden und vom Schweizer Arbeitgeber entlöhnt werden, sind weiterhin obligatorisch in der Schweiz versichert. Falls die Entsendung länger als 24 Monate dauert, muss der Arbeitgeber eine Verlängerung beantragen.
  • Schweizer, die in die EU oder in EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island oder Norwegen) ziehen, sind durch das jeweilige Sozialversicherungssystem im Zielland abgesichert.
  • Alle anderen können unter bestimmten Voraussetzungen in die freiwillige Versicherung der AHV/IV (Schweizerische Ausgleichskasse) in Genf einzahlen. Der Antrag dafür muss innerhalb eines Jahres nach der Auswanderung gestellt werden und der Antragsteller muss vorher mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre bei der AHV/IV versichert gewesen sein. 
  • Pensionäre haben ein Anrecht auf eine Rente, sofern sie mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge gezahlt haben und in ein Land ziehen, das mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat.

Freiwillige Einzahlung in die AHV?

Die freiwillige Einzahlung in die AHV/IV in Genf ist nicht gratis, daher sollten Sie sich den Schritt gut überlegen. Zu den Beiträgen kommen noch Verwaltungskosten (5 Prozent der Beiträge). Dadurch kann die freiwillige AHV/IV – je nach Land – relativ teuer werden.

Zweite Säule – das Alter ist entscheidend

Was bei einer Auswanderung mit dem Kapital der zweiten Säule geschieht, hängt vor allem vom Zielland und vom Vorsorgereglement ab.  

Vor der Pensionierung

Wer in ein Land ausserhalb der EU/EFTA zieht, kann das gesamte Kapital aus der Pensionskasse beziehen. Ist man in der EU/EFTA weiter gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert, kann nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden. Das Kapital wird stattdessen auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot eingezahlt und kann frühestens fünf Jahre vor der regulären Pensionierung bezogen werden.

Zeitpunkt der (Früh-)Pensionierung

Bei den meisten Pensionskassen ist die Pensionierung frühestens mit 58 Jahren möglich. Erst dann kann das Vermögen aus der Pensionskasse als Kapital oder monatliche Rente bezogen werden. Ab diesem Zeitpunkt spielt es auch keine Rolle mehr, ob Sie im In- oder im Ausland leben.

Nach der Pensionierung

Hat man sich für eine Variante des Bezugs (Kapitalbezug, Rente, Mischform) entschieden, kann diese nicht mehr geändert werden. Daher muss man sich eigentlich auch keine Gedanken mehr machen. Dennoch ist es ratsam, vor der Auswanderung Kontakt mit der Pensionskasse aufzunehmen, da die Kassen unterschiedliche Reglemente haben. Damit eine vollständige Barauszahlung erfolgen kann, müssen Sie zudem nachweisen, dass Sie die Schweiz verlassen.  

Vorbezug der dritten Säule

Wenn Sie die Schweiz verlassen, können Sie Ihr Guthaben aus der Säule 3a beziehen – und das unabhängig vom Land, in das Sie auswandern. Die Auszahlung sollte erst nach der Abmeldung in der Schweiz und der Anmeldung im Ausland erfolgen. In diesem Fall wird bei der Auszahlung eine Quellensteuer abgezogen, die sich nach dem jeweiligen Kanton richtet. Daher kann es sich lohnen, das Guthaben der Säule 3a zu einer Bankstiftung mit Sitz in einem Niedrigzinskanton zu transferieren.

Wer das Vorsorgeguthaben bereits vor der Auswanderung bezieht, muss dieses gesondert vom übrigen Einkommen versteuern, was in der Regel teurer kommt als die Quellensteuer.

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