Wie erreiche ich Swiss Life?
 
  • Unsere Mitarbeitenden, die bis auf weiteres teilweise von zu Hause aus arbeiten, stellen die reibungslose Kommunikation mit Ihnen, unseren Kundinnen und Kunden, sicher. 
  • Um all Ihre Anliegen, Fragen und Bedürfnisse kümmern wir uns jederzeit in gewohnter Qualität.
  • Aufgrund der geltenden Hygiene- und Distanzvorschriften kommunizieren wir mit Ihnen bis auf weiteres vorzugsweise per Telefon, E-Mail oder per Videokonferenz. Physische Treffen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen ebenfalls wieder möglich. 
  • Gerne heissen wir Sie auf unseren Generalagenturen willkommen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG halten wir auf unseren Agenturen strikt ein. Wir nutzen zudem Plexiglasscheiben, Hygienemasken und desinfizieren Kontaktflächen mehrmals täglich.

Wir sind bei Swiss Life in einer Vollversicherungslösung versichert. Was bedeutet die aktuelle Lage der Kapitalmärkte für unsere Vorsorge?

  • Swiss Life verfolgt eine langfristig ausgerichtete Anlagestrategie und hat ein gut diversifiziertes Anlageportfolio mit hoher Bonität.
  • Die Risiken des Kapitalmarkts managt Swiss Life im Rahmen ihrer kontinuierlichen Asset-Liability Prozesse.
  • Als Kunde der Vollversicherung haben Sie sämtliche Kapitalmarktrisiken abgesichert.
  • Sie erhalten den garantierten Zins und partizipieren nicht an den aktuellen Entwicklungen des Kapitalmarktes.

Wir sind bei Swiss Life in einer teilautonomen Lösung (Swiss Life Business Invest) versichert. Was bedeutet die aktuelle Lage der Kapitalmärkte für unsere Vorsorge? Wie hoch ist der Deckungsgrad der Stiftung?

  • Als Kunde der teilautonomen Lösung Swiss Life Business Invest partizipieren Sie zu einem gewissen Teil an den aktuellen Entwicklungen des Kapitalmarktes.
  • Der Stiftungsrat und der Anlageausschuss verfolgen diese Entwicklungen des Kapitalmarktes genau und treffen wenn nötig die erforderlichen Massnahmen.
  • Die Anlagestrategie ist auf einen langfristigen Horizont ausgerichtet.
  • Dank den risikokontrollierenden Aktienbausteinen und Währungsabsicherungen weist die Stiftung einen stabilen Deckungsgrad von 103% aus.  

Was ändert sich bei Einführung von Kurzarbeit? 

Im Falle von Kurzarbeit ändert an den vorsorgerechtlich relevanten Faktoren für die beteiligten Parteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Vorsorgeeinrichtung) nichts. 
 

Sind die AG- und AN-Beiträge bei Kurzarbeit weiterhin zu erbringen?

Die AG- und AN-Beiträge sind weiterhin zu erbringen. 
 

Ändert der bisherige koordinierte Lohn? Darf ich den bisherigen koordinierten Lohn anpassen?

Der bisher gemeldete und vorsorgerechtlich versicherte Lohn der Arbeitnehmenden sowie die Höhe der geschuldeten Beiträge bleiben unverändert.

Hintergrund
:

  • Wird für vorsorgerechtlich versicherte Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsentschädigung i.S.v. Art. 31 AVIG ausgerichtet, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmende weiterhin die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Beiträge – entsprechend der normalen Arbeitszeit – an die Vorsorgeeinrichtung zu erbringen (siehe Art. 37 lit. c AVIG), wobei sowohl die Beiträge für die obligatorische als auch diejenigen für die überobligatorische berufliche Vorsorge geschuldet sind.
  • Der bisherige koordinierte Lohn einer versicherten Person ist im Falle von Kurzarbeit weiterhin massgebend; eine Herabsetzung des koordinierten Lohnes infolge Kurzarbeit ist rechtlich nicht zulässig. Es handelt sich nach herrschender Lehre um einen Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 3 BVG (Gültigkeit des bisherigen koordinierten Lohnes bei vorübergehender Reduktion des Jahreslohnes wegen «Arbeitslosigkeit»).
  • Der Arbeitgeber erhält denn auch seine Beiträge seitens der Arbeitslosenversicherung nicht vergütet (vgl. Art. 39 Abs. 2 Satz 2 AVIG i.V.m. Art. 61a AVIV e contrario). Allerdings ist er weiterhin berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil i.S.v. Art. 66 Abs. 1 BVG) vom Lohn (bzw. der Kurzarbeitsentschädigung) abzuziehen, sofern (arbeitsvertraglich) nichts anderes vereinbart war (siehe Art. 37 lit. c AVIG in fine).
  • Weitere, wichtige Informationen rund um das Thema Kurzarbeit hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hier aufgeschaltet. 

Darf ich bei Liquiditätsengpässen vorübergehend die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden?

  • Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen.
  • Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet.
  • Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Richtet Swiss Life Leistungen aus, wenn es zu einem Todesfall infolge des Coronavirus kommt?  

  • Ja, Swiss Life richtet die Leistungen analog eines anderen krankheitsbedingten Todesfalls aus.
  • Swiss Life kennt keinen Ausschluss infolge Einflüsse durch Pandemien.
  • Leistungen können je nach Vorsorgeplan variieren.
     

Was ist bei einer Erkrankung zu beachten? Welche Meldungen muss ich vornehmen?

  • Erkrankungen aufgrund des Coronavirus müssen Swiss Life nicht gemeldet werden.
  • Erwerbsunfähigkeitsmeldungen sind wie gewohnt nach dreimonatiger, anhaltender Krankheit einzureichen.
     

Was ist bei einem Todesfall zu beachten?

  • Auch im Todesfall richtet Swiss Life Leistungen analog eines anderen Todesfalls aus.
  • Swiss Life kennt keinen Ausschluss infolge Einflüsse durch Pandemien.
  • Leistungen können je nach Vorsorgeplan variieren.
     

Welche Meldungen muss ich bei einem Todesfall vornehmen?

Im Todesfall sind folgende Unterlagen durch Hinterbliebene einzureichen:

  • Formular Todesfallmeldung (auf der Homepage erhältlich)
  • Todesschein
  • Adressen / Telefonnummern von Leistungsberechtigten
  • allfällige Scheidungsurteile

Die fälligen Leistungen werden sorgfältig berechnet, geprüft und entsprechend ausbezahlt. Die Handhabe und Auszahlung von Leistungen im Todesfall erfahren keine Änderungen.

Ich werde in Kürze pensioniert bzw. ich habe vor, in Kürze in Pension zu gehen. Erhalte ich meine Rente?

Selbstverständlich können Sie wie vorgesehen Ihre Pensionierung planen und entscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Rente oder Ihr angespartes Alterskapital oder auch eine Mischform beziehen.
 

Ich bin pensioniert – ist meine Rente sicher?

Ihre Rente wird weiterhin wie gewohnt ausbezahlt.

Wo finde ich weitergehende Informationen, die für mich als Arbeitgeber nützlich sind?

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein FAQ zum Thema „Pandemie und Betriebe“ veröffentlicht, welches die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abdeckt.

Wo kann ich mich über den aktuellen Stand der Dinge informieren?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert auf seiner Website fortlaufend über die aktuelle Situation. Bei Fragen wenden Sie sich an die 24-Stunden-Infoline unter der Nummer +41 58 463 00 00.