Ein Todesfall kommt oft überraschend. Deshalb ist es nie zu früh, die damit verbundenen Themen gemäss Ihren Vorstellungen zu regeln: Grundsätzlich gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge, von welcher aber in einem Testament abgewichen werden kann. Im Testament können Sie Ihren letzten Willen formulieren.

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    2/3 der Schweizerinnen und Schweizer erben

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    Das durschnittliche Erbe beträgt CHF 178'000

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    72% der Erben sind bereits über 50 Jahre alt, 28% beziehen sogar schon eine AHV-Rente

Häufige Fragen zum Thema

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Die fünf erbrechtlichen Grundregeln

  1. Der oder die überlebende Ehegatte/Ehegattin / eingetragene Partner/Partnerin erbt immer.
  2. Der nähere Familienstamm (Parentel) schliesst den entfernteren von der Erbfolge aus.
  3. Ist ein oder eine gesetzliche/-r blutsverwandte/-r Erbe/Erbin vorverstorben, fällt sein oder ihr Anteil an seine oder ihre Nachkommen. Gelangt der elterliche Familienstamm (2. Parentel) zur Erbfolge, erben Vater- und Mutterseite unter sich zu gleichen Teilen.
  4. Gelangt der grosselterliche Familienstamm zur Erbfolge (3. Parentel), erben die Grosselternstämme unter sich zu gleichen Teilen.

Sind Sie damit einverstanden, dass Ihr Erbe gemäss der gesetzlichen Erbfolgeregelung unter Ihren Blutsverwandten aufgeteilt wird? Wenn Sie keine weiteren Wünsche haben, dann brauchen Sie auch kein Testament. Vielleicht möchten Sie aber im frei verfügbaren Teil auch Dritte als Erben einsetzen. Zum Beispiel Ihnen nahestehende Menschen oder gemeinnützige Organisationen. In diesem Fall ist ein gültiges Testament zwingend erforderlich, um Ihr Erbe wunschgemäss aufzuteilen.

Ihr digitaler Fussabdruck ist vermutlich grösser, als Sie denken. Die meisten sozialen Netzwerke sammeln Ihre Daten, werten sie aus und verwenden sie weiter. Im Todesfall ist es für Angehörige oft sehr schwer bis sogar unmöglich, Zugriff auf all die betreffenden Accounts, Cloud-Speicher oder Profile zu erhalten. Daher geben Angehörige den Kampf um die Datenfreigabe oft auf und können es nicht verhindern, noch über Jahre hinweg Geburtstagserinnerungen oder Kontaktempfehlungen der Verstorbenen zu erhalten.

So gehen Sie vor: Viele Online-Plattformen haben keine befriedigende Lösung für Angehörige, die Accounts und Daten von Verstorbenen löschen wollen. Eine der einfachsten und besten Lösungen ist, dass Sie Zugangsdaten für alle Profile und Onlinekonten an einem sicheren Ort hinterlegen. Geben Sie die Berechtigungen dazu einer oder mehreren Vertrauenspersonen.

Eine Schenkung ist eine «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes». Je nach Erbenzusammensetzung kann oder muss eine Schenkung im Erbfall berücksichtigt werden.

Nachlass planen

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