Sie haben die Möglichkeit für den Fall Ihres Ablebens vor Ablauf der Versicherungsdauer Personen zu bestimmen, welche Anspruch auf die Versicherungsleistung haben sollen. Der Kreis der Personen, die begünstigt werden können, ist gesetzlich vorgegeben.
Per 1. Juni 2027 treten neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, welche die Gestaltungsmöglichkeiten der Begünstigung in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) erweitern. Dadurch können unterschiedliche Lebens- und Familiensituationen, insbesondere auch Patchworkfamilien, künftig besser berücksichtigt werden.
Für Sie bedeutet dies mehr Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Begünstigungsregelung und bessere Anpassungsmöglichkeiten an Ihre persönliche Lebenssituation.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre bestehende Begünstigung zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese Ihren aktuellen Wünschen entspricht. Eine Anpassung ist nur erforderlich, wenn Ihre aktuelle Regelung nicht mehr Ihren Vorstellungen entspricht.
Wo finde ich meine aktuelle Begünstigung?
Sie finden Ihre Begünstigung in Ihren Vertragsdokumenten oder auf dem Kundenportal (Link)
Anleitung integrieren
Begünstigung anpassen
Wenn Sie Ihre Begünstigung anpassen möchten, können Sie dies mit dem untenstehenden Formular beantragen. Die Anpassungen werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 1. Juni 2027 wirksam.
Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Juni 2027 haben keinen Einfluss auf die Begünstigung, wenn sie der Formulierung gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) - Artikel 2 - entspricht.
*Im Erlebensfall besteht die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers. Im Todesfall besteht die Versicherung zugunsten des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners, bei dessen Fehlen zugunsten der direkten Nachkommen sowie der natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen zugunsten der Eltern, bei deren Fehlen zugunsten der Geschwister, bei deren Fehlen zugunsten der übrigen Erben.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen haben zur Folge, dass Personen in Ziffer 1 oder Ziffer 2 mindestens einen Anspruch von 10% haben. Unabhängig davon, ob sie in der Begünstigung erwähnt sind oder nicht.
Personenkreis Ziffer 1
Der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner. Falls keine Person gemäss Ziffer 1 vorhanden ist, haben die Personen gemäss nachfolgender Ziffer 2 Anspruch auf die Versicherungsleistung:
Personenkreis Ziffer 2
-die direkten Nachkommen
-die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind
-die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
-die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
Beispiel
Sie haben in Ziffer 2 die Person, mit der Sie in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben (Lebenspartner), zu 100% begünstigt.
Sollten bei Ihrem Ableben noch weitere Personen aus der Ziffer 2 vorhanden sein (z.B. direkte Nachkommen), wird jede einzelne dieser Personen mit 10% berücksichtigt und reduziert damit den Anspruch Ihres Lebenspartners.
Alternative Möglichkeit ab 1.6.2027
Wollen Sie den Anspruch für jemanden aus dem Personenkreis der Ziffer 2 (z.B. Lebenspartner, direkte Nachkommen) stärken, finden Sie die notwendigen Informationen unter "Ich möchte die Begünstigung meines Vertrages anpassen".
Ich möchte die Begünstigung meines Vertrages anpassen
Die nachfolgenden Beispiele zeigen Ihnen die in der Praxis am häufigsten auftretenden Konstellationen auf und geben eine Hilfestellung für die korrekte Erfassung des Änderungswunsches.
Sie haben ab 1.6.2027 die Möglichkeit, Ihren Lebenspartner als erste anspruchsberechtigte Person im Todesfall zu bestimmen. Ergänzen Sie dazu im Formular die Tabelle auf Seite 1.
Hinweise zum Beispiel
- Sind Sie zum Zeitpunkt Ihre Ablebens mit dem begünstigten Lebenspartner verheiratet, erhält dieser 100% der Leistung
- Sollten Sie zum Zeitpunkt Ihres Ablebens neben Ihrer Lebenspartnerschaft auch verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sein, wird diese Person mit 10% berücksichtigt.
Sie haben ab 1.6.2027 die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin sowie Ihr Kind als erste anspruchsberechtigte Personen im Todesfall zu bestimmen. Ergänzen Sie dazu im Formular die Tabelle auf Seite 1.
Hinweise zum Beispiel
- Sind Sie zum Zeitpunkt Ihre Ablebens mit dem begünstigten Lebenspartner verheiratet, erhält dieser 100% der Leistung
- Sollten Sie zum Zeitpunkt Ihres Ablebens neben Ihrer Lebenspartnerschaft auch verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sein, wird diese Person mit 10% berücksichtigt.
Sie haben ab 1.6.2027 die Möglichkeit, neben Ihrer Ehegattin auch Ihre Kinder als erste anspruchsberechtigte Personen im Todesfall zu bestimmen. Ergänzen Sie dazu im Formular die Tabelle auf Seite 1.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Lebenspartner unter Ziffer 3 als übriger Erbe näher zu bezeichnen. Dies hat zur Folge, dass Ihr Lebenspartner anspruchsberechtigt ist, sofern niemand aus Ziffer 1 und 2 vorhanden ist. Für den Fall, dass bei Ihrem Ableben die Lebenspartnerschaft 5 Jahre übersteigt, können Sie zusätzlich schon jetzt Ihren Lebenspartner als ersten Anspruchsberechtigten im Todesfall bestimmen.
Ergänzen Sie dazu im Formular die Tabelle auf Seite 1 (Ziffer 1) und die zweite Tabelle auf Seite 2 (Ziffer 3).