Angaben zur zu versichernden Person

Anrede *
Bitte geben Sie Ihre AHV-Nummer ein (z. B.: 756.1234.5678.90).
Ist die versicherte Person voll arbeitsfähig? *
Die Frage ist mit "Nein" zu beantworten, falls mindestens eine der nachfolgenden Aussagen zutrifft. Die zu versichernde Person: a) im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung invalid ist und/oder sie Leistungen von mindestens einer der vorgenannten Institutionen bezieht; b) der Arbeit seit Eintritt bei diesem Arbeitgeber während mehr als 3 Wochen fern bleibt oder blieb; c) in ihrer Leistungsfähigkeit aus medizinischen Gründen dauernd eingeschränkt ist.

Angaben zum Anstellungsverhältnis

Für eine obligatorische Pensionskassenversicherung ist ein AHV-pflichtiger Jahreslohn von mindestens CHF 22'680 (Stand 2025) erforderlich, was der BVG-Eintrittsschwelle entspricht.
Eine zu versichernde Person gilt als teilzeitbeschäftigt, sofern ihre regelmässige Wochenarbeitszeit kürzer ist als jene eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden. Dabei ist die teilzeitbeschäftigte Person voll arbeitsfähig, d.h. ihre Arbeitsfähigkeit ist nicht aus medizinischen Gründen eingeschränkt.
Erwerbstätig als *

Zusatzfragen für selbstständig Erwerbstätige:

Waren Sie dem BVG bereits obligatorisch unterstellt? *

Bitte geben Sie uns bekannt, mit wem wir Kontakt aufnehmen können.

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Anrede *
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