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Die versicherte Person bestätigt das Vorliegen dieser Lebenspartnerschaft. Sie nimmt zur Kenntnis, dass im Falle ihres Todes die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner entsprechend der allgemeinen, reglementarischen Ordnung begünstigt wird. Dies setzt voraus, dass eine Lebenspartnerrente versichert ist und eine anspruchsberechtigte Lebenspartnerschaft gemäss Vorsorgereglement vorliegt.
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