In der Schweiz liegt das Alter, in dem Frauen und Männer in die Pension gehen, bei 65 Jahren. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie sich auch genau dann pensionieren lassen müssen. Sie haben die Möglichkeit, sich für einen Rentenvorbezug oder auch für einen Rentenaufschub zu entscheiden. Durch die Reform AHV 21 können Sie neu auch nur einen Teil Ihrer Rente vorbeziehen oder aufschieben. Wir zeigen Ihnen, was Sie jeweils für einen finanziell selbstbestimmten Ruhestand beachten sollten.
Was ist Ihr persönlicher Plan? Wollen Sie früher in Rente gehen? Möchten Sie schrittweise in den Ruhestand übergehen? Oder planen Sie, länger zu arbeiten, weil Sie Freude am Beruf haben? Es gibt bei jeder Option einige Punkte zu beachten. Expertinnen und Experten empfehlen hierbei, sich diese Gedanken zwischen 50 und 60 Jahren zu machen. So haben Sie Zeit, alles sorgfältig aufzugleisen.
Zeitpunkt der Pensionierung
Es ist wichtig, zu wissen, dass der Zeitpunkt der Pensionierung Auswirkungen auf die Leistungen aus der 1. Säule (AHV-Rente) und der 2. Säule (Pensionskassengelder) hat.
AHV-Rente
Sie können Ihre AHV-Rente bis zu zwei Jahre früher beziehen und bis zu fünf Jahre aufschieben. Frauen der Übergangsgeneration können ihre Rente bereits drei Jahre früher beziehen. Ein Rentenvorbezug führt zu lebenslangen Kürzungen, ein Aufschub der Pensionierung zu einer lebenslangen Erhöhung der Rente.
Während der Dauer des Vorbezugs bleiben Sie AHV-beitragspflichtig. Haben Sie das Referenzalter bereits erreicht, bleiben Sie im Falle eines Aufschubs der AHV-Rente ebenfalls beitragspflichtig. Sie können frei entscheiden, ob Sie nur auf einem Einkommen über 16 800 Franken (Freibetrag) AHV-Beiträge bezahlen oder ob Sie auf Iihrem gesamten Einkommen AHV-Beiträge entrichten möchten. Wenn Sie auf dem gesamten Einkommen Beiträge entrichten, haben Sie den Vorteil, Ihre AHV-Rente zu erhöhen (auf maximal 2 450 Franken).
Info: Seit 2024 gilt die Reform AHV 21 mit einigen wichtigen Änderungen. Hier finden Sie die wichtigsten Infos zur Reform AHV 21 zusammengefasst.
Pensionskassen
Die Altersleistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse) erhalten Sie frühestens mit 58 Jahren (gemäss Reglement) und spätestens mit 70 Jahren. Bei einer vorzeitigen Pensionierung fällt die Rente deutlich geringer aus, weil Sie weniger Altersguthaben mit Zinsen erwirtschaften können und der Umwandlungssatz aufgrund der längeren Bezugsdauer tiefer ist. Gehen Sie nach Ihrem 65. Geburtstag in Pension – schieben Sie also Ihre Pensionierung auf –, erhöhen Sie Ihre Leistungen.
Referenzalter
Bislang nannte man das vorgegebene Alter, in dem man in der Schweiz in die Rente geht, ordentliches Rentenalter. Seit 2024 sagt man Referenzalter. Dieses liegt seit der Reform AHV 21 neu für Frauen und Männer bei 65 Jahren. Ausgeschlossen sind hierin Frauen aus der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis 1969. Diese haben eine stufenweise Erhöhung des Referenzalters von 64 auf 65 Jahre.
Frühzeitige Pensionierung
Wenn Sie planen, frühzeitig in Rente zu gehen, sollten Sie Ihre finanzielle Situation genau unter die Lupe nehmen und einen Budgetplan aufstellen. So können Sie einschätzen, ob durch die Frühpensionierung Einkommenslücken entstehen würden.
Sollten Sie Einkommenslücken haben, können Sie Massnahmen ergreifen, um diese zu schliessen. In Ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie, ob Sie das maximal mögliche Altersguthaben bereits erreicht haben. Wenn nicht, können Sie freiwillig Beiträge in die 2. Säule einzahlen. Zudem können Sie Vorsorgelücken mit der 3. Säule schliessen.
So gehen Sie vor:
- Schauen Sie im Pensionskassenreglement nach, wann der frühestmögliche Pensionierungszeitpunkt ist.
- Lassen Sie Leistungskürzungen bei der 1. Säule berechnen.
- Überprüfen Sie, wie hoch die Rente aus der 2. Säule ist.
- Klären Sie Überbrückungsmöglichkeiten ab.
- Berechnen Sie den zusätzlich notwendigen Sparbedarf, um Ihre fixen und Ihre variablen Kosten zu decken.
- Klären Sie bei der Pensionskasse ab, bis wann Sie die vorzeitige Pensionierung und die Option Kapitalbezug (statt Rente) anmelden müssen.
Vorsorgecheck
Informieren Sie sich jetzt über Ihre finanzielle Situation nach der Pensionierung mit Ihrem persönlichen Vorsorgecheck.
Ordentliche Pensionierung
Die berufliche Vorsorge bzw. die 2. Säule garantiert Ihnen eine sichere Rente im Alter. Hinzu kommt der Schutz im Fall von Invalidität und Tod. In der Regel decken die Renten aus der AHV (1. Säule) und der Pensionskasse (2. Säule) ca. 60 Prozent des letzten Einkommens. Die sich hieraus ergebende Lücke kann mit der privaten Vorsorge gemindert werden. In der Praxis gelten 80 bis 90 Prozent des letzten Einkommens als Richtwert für den Bedarf im Ruhestand.
Darauf sollten Sie achten:
- Beim Bezug der Altersleistungen aus der 2. Säule können Sie zwischen Kapitalauszahlungen und einer lebenslangen Rente wählen. Auch eine Kombination von beidem ist möglich.
- Vor Ihrer Pensionierung können Sie mit freiwilligen Einzahlungen in die 2. und die 3. Säule allfällige Finanzierungslücken schliessen – und dabei Steuern sparen. Beachten Sie, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Kapitalbezug nur bis drei Jahre vor der Pensionierung genutzt werden kann.
Aufgeschobene Pensionierung
Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer arbeiten nach Erreichen des Referenzalters weiter. Wenn Sie sich dafür entscheiden, länger zu arbeiten, können Sie den Bezug Ihrer Altersleistungen aufschieben. Die Altersleistung wird dann erst am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, spätestens jedoch mit 70 Jahren. Je länger der Aufschub dauert, desto höher sind später die Renten aus der 1. und der 2. Säule.
Darauf sollten Sie achten:
- Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Pensionskasse in Verbindung.
Teilpensionierung
Ab 58 Jahren ist die Pensionierung in Teilschritten möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Beschäftigungsumfang deutlich reduzieren. Arbeiten Sie zum Beispiel nur noch 50%, beziehen Sie 50% der Altersleistungen. Bei den meisten Pensionskassen können Sie mit jedem Reduktionsschritt zwischen Kapital oder Rente wählen.
Auch bei der 1. Säule können Sie Ihre AHV-Rente ab einem beliebigen Monat zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Zu berücksichtigen ist, dass die AHV-Beitragspflicht in jedem Fall bis zum Erreichen des Referenzalters (bzw. zur Beendigung der Erwerbstätigkeit nach 65) weiterbesteht.
Darauf sollten Sie achten:
- Setzen Sie sich für die Teilpensionierung mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Pensionskasse in Verbindung.
- Melden Sie bei der Ausgleichskasse Ihren Rentenbezug an.
- Aus steuerlichen Gründen sollten Sie Ihr Arbeitspensum nicht mehr als zweimal reduzieren.
Jeder hat andere Bedürfnisse und Ziele im Leben – auch wenn es um die Pensionierung und den richtigen Zeitpunkt dafür geht. Wenn Sie sorgfältig planen, können Sie selbstbestimmt über Ihre finanzielle Zukunft entscheiden.
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