Ob für die Ausbildung, das Eigenheim oder die Selbstständigkeit: Möchten Eltern den eigenen Kindern noch zu Lebzeiten einen Teil des Erbes auszahlen, spricht man vom sogenannten Erbvorbezug. Was das genau bedeutet und was Sie beachten sollten, zeigt Swiss Life.

Erbvorbezug: Was ist das?

Möchten Eltern ihre Nachkommen finanziell unterstützen, können sie bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Erbes auszahlen. Ein gutes Beispiel ist der Kauf von Wohneigentum. Können die Kinder die nötigen finanziellen Mittel nicht allein aufbringen, um ihren Traum vom selbstbestimmten Leben im Eigenheim zu verwirklichen, kann ein Erbvorbezug helfen. Dies kann auch bedeuten, dass die Immobilie der Eltern oder ein Grundstück zu Lebzeiten auf eines der Kinder übertragen wird.

Was sollte beim Erbvorbezug beachtet werden?

Wenn Sie über einen Erbvorbezug nachdenken, sollten Sie keinesfalls die Ausgleichungspflicht ausser Acht lassen. Diese kommt bei der Erbteilung zum Tragen und dient der Gleichberechtigung aller Erben. Insbesondere bei Immobilien ist zu beachten, dass bei der Erbteilung der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todesfalls gilt. Hat die Immobilie im Laufe der Zeit an Wert gewonnen, muss dieser also vom vorbeziehenden Erbe zusätzlich ausgeglichen werden.

Kann man die Ausgleichungspflicht umgehen?

Ja. Als Erblasser können Sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass der Erbvorbezug nicht auf das Erbe angerechnet werden soll. Doch Vorsicht: Dies darf Pflichtteile nicht verletzen und kann unter Umständen schnell einmal zum Erbstreit führen.

Was ist der Unterschied zwischen Erbvorbezug und Schenkung?

Eine Schenkung ist eine «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes». Alles, was der Erblasser zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben auf Anrechnung an ihren zukünftigen Erbteil zuwendet, wird als Erbvorbezug bezeichnet. Zuwendungen an Erben ohne Anrechnungspflicht und an Dritte werden als Schenkung bezeichnet. Bei finanziellen Zuwendungen von Eltern an Nachkommen wird generell von einem ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug ausgegangen, ausser die Ausgleichungspflicht wäre ausdrücklich wegbedungen worden. Dies darf aber den Pflichtteil der übrigen Erben nicht verletzen.

Gibt es eine Alternative zu Erbvorbezug und Schenkung?

Eine dritte Möglichkeit, die Nachkommen noch zu Lebzeiten zu unterstützen, ist ein Darlehen. Während bei Erbvorbezug und Schenkung das Geld in das Vermögen der Kinder übergeht, verbleibt es bei einem Darlehen als Guthaben im Vermögen der Eltern. Deshalb müssen Vermögen und allfällige Zinsen von den Eltern versteuert werden. Die Kinder können die Schuld und die Zinsen stattdessen vom steuerbaren Vermögen und Einkommen abziehen.

Muss ich einen Erbvorbezug oder eine Schenkung versteuern?

Erbvorbezüge und Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Für Deklaration und Begleichung ist in der Regel der Empfänger verantwortlich. Die Steuersätze und Regelungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind kantonal geregelt. Massgebend für die Besteuerung und Bezugsort für die Steuer ist der Wohnsitzkanton des Schenkers oder des Erblassers, ausser bei Grundstücken (Gesetz gemäss Lageort).

Gute Nachrichten: Ehepartner und Nachkommen sind heute in nahezu allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

Brauche ich für den Erbvorbezug einen Vertrag?

Grundsätzlich nicht. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist theoretisch ausreichend. Trotzdem ist es sinnvoll, den Erbvorbezug schriftlich festzuhalten, um einen Nachweis in der Hand zu halten.

Ausnahme: Bei der Übertragung einer Liegenschaft ist ein vom Notar öffentlich beurkundeter Vertrag unumgänglich.

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