Beim gewinnbringenden Verkauf einer Immobilie fällt eine Steuer an. Eigentlich steht der Verkäufer in der Pflicht, diese sogenannte Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Tut er es nicht, muss der Käufer in die Bresche springen.

Versteuert werden muss die Differenz zwischen dem Verkaufserlös einerseits und dem Kaufpreis zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen und Verkaufskosten anderseits. Zu den Verkaufskosten zählen Maklerprovisionen, Handänderungssteuern sowie Kosten für Inserate, Notariat und die vorzeitige Hypothekenauflösung (Belege aufbewahren!). Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom jeweiligen Kanton ab. Auf der Website https://www.ch.ch/de/wohnen/wohneigentum/besteuerung-von-immobilien/#sie-mochten-ihr-haus-oder-ihre-wohnung-verkaufen finden Sie eine Übersicht der offiziellen kantonalen Steuerrechner.

Kantonale Unterschiede bei der Grundstückgewinnsteuer

Für die Höhe der Steuer sind drei Faktoren entscheidend: die Höhe des Verkaufsgewinns, die Besitzdauer der Liegenschaft und der Standort der Immobilie. Die kantonalen Unterschiede sind immens. Bei einem Gewinn von 100'000 Franken und zehnjähriger Haltedauer zum Beispiel beträgt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau 32'000 Franken, im Kanton Zürich rund 23'500 Franken und im Kanton Luzern nur knapp 17'500 Franken. 

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Erben Sie das Haus Ihrer Eltern oder überträgt Ihnen Ihr Ehepartner eine Immobilie, müssen Sie keine Grundstückgewinnsteuer zahlen. Sollten Sie sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Verkauf entscheiden, fällt die Steuer an. Grundlage der Berechnung ist dann die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis, nicht zum Übernahmepreis. Die Besitzdauer des vorherigen Eigentümers wird angerechnet.
Bei Erbteilungen, in deren Rahmen ein Einzelner das elterliche Haus übernimmt, ist es ratsam, die später zu entrichtende Steuer zu berücksichtigen.

Käufer sollten Vorsicht walten lassen

Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach und zahlt die Grundstückgewinnsteuer nicht, darf sie die Steuerbehörde in den meisten Kantonen beim neuen Besitzer eintreiben oder ein Pfandrecht auf der Liegenschaft errichten. Tipp: Achten Sie beim Kauf einer Immobilie unbedingt darauf, dass der Verkäufer die Steuersumme auf einem Sperrkonto hinterlegt – oder noch besser: Halten Sie im Kaufvertrag fest, dass der Steuerbetrag vom Kaufpreis abgezogen wird und Sie die Steuer selbst an die Steuerbehörde bezahlen.

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