Ein Haus zu verkaufen, kann viel Geld einbringen. Doch aufgepasst: Es fallen eine Reihe von Steuern und Gebühren an, die in die Rechnung miteinbezogen werden sollten.

Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer sowie Erbschafts- oder Schenkungssteuer: Das sind die drei Steuern, die beim Verkauf oder der Weitergabe eines Hauses in der Schweiz anfallen. Dazu können weitere Gebühren kommen, die es einzukalkulieren gilt: die Insertionskosten für die Vermarktung etwa, eine allfällige Maklerprovision oder das Honorar für den Notar.

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstücksgewinnsteuer entfällt allein auf den Verkäufer und bezieht sich, wie der Name schon sagt,
auf den erzielten Gewinn. Zwar ist die Höhe der Steuer kantonal unterschiedlich, doch ergibt sie sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen. Wer eine Immobilie über Jahre hinweg besitzt und in sie investiert, fährt steuermässig besser als jemand, der sie nach kurzer Zeit wieder verkauft. Vorsicht:
Bei Insolvenz des Verkäufers haftet der neue Eigentümer, sofern er bereits im Grundbuch eingetragen ist.

Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer – jene Steuer, die anfällt, wenn eine Immobilie die Hand,  also den Eigentümer wechselt – kann entweder vom Verkäufer allein gezahlt odervertraglich auf Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden. Auch die Handänderungssteuer ist von Kanton zu Kanton verschieden. Allgemeine Berechnungsgrundlage für ihre Höhe ist der Kaufpreis, und zwar unabhängig vom erzielten Gewinn.
Besondere Regelungen kennen Solothurn, Basel-Landschaft, Obwalden und Thurgau:
Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt in diesen Kantonen keiner Handänderungssteuer (in Obwalden und Thurgau muss der Verkaufserlös allerdings in eine neue selbst genutzte Liegenschaft investiert werden). Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug und Schaffhausen erheben statt einer Steuer lediglich eine
Grundbuchgebühr.

Erbschafts- oder Schenkungssteuer

Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer betrifft allein den Begünstigten. Über ihre Höhe entscheidet der Verwandtschaftsgrad: Ehegatten zahlen keine Steuer, bei Nachkommen ist die Regelung kantonal verschieden. Der Verkauf einer geerbten oder geschenkten Liegenschaft unterliegt wiederum der Grundstückgewinnsteuer.

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