Immobilien mit Pool sind nach wie vor im Trend. Dabei wird mit Baden im Pool vor allem Spass, Sommer und Freizeit in Verbindung gebracht. Die wenigsten denken daran, dass der Pool im Garten auch eine Gefahr darstellt, für die der Eigentümer haftbar gemacht werden kann. Darum gilt: Vorbeugen!

Haben Sie schon mal vom Begriff «Werkeigentümerhaftung» gehört? Vor allem, wenn eine Immobilie mit Pool auf dem Einkaufszettel steht oder eine solcher im Garten bereits vorhanden ist, sollte dieser Begriff genauer unter die Lupe genommen werden. Denn laut Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursachen. Das gilt auch für den Swimmingpool.

Immobilie mit Pool: «Baden verboten» reicht nicht!

Eine offene und frei zugängliche Wasserfläche stellt eine Gefahr dar. Das Problem: Ein Verbotsschild «Baden verboten» reicht in der Regel bei einer Immobilie mit Pool nicht aus, um sich von der Haftung zu befreien. Der Poolbesitzer ist verpflichtet, «alle Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, dass bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine Gefährdung von seinem Pool ausgeht», schreibt der Hauseigentümerverband HEV in einer Mitteilung. Vor allem bei Kindern ist Vorsicht geboten. Denn bei Ihnen dürfe nicht von «einem dem Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen und pflichtgemässen Handeln» ausgegangen werden, so der HEV.

Am besten mit Poolabdeckung

Dabei sind das Entfernen von Einstiegsvorrichtungen bei Abwesenheit und vor allem das Einzäunen des Pools mit abschliessbarer Türe Möglichkeiten, den Pool zu sichern. Wer aber auf Nummer sicher gehen will, kommt bei seiner Immobilie mit Pool um eine solide Schwimmbad-Abdeckung nicht drum herum. Die Abdeckung sollte so konstruiert sein, dass zwischen Beckenrand und Abdeckung keine Öffnung entstehen kann und sie sich im geschlossenen Zustand nicht von Hand ver- oder zurückschieben lässt. «So lässt sich verhindern, dass Gegenstände oder Personen unter die Abdeckung geraten können», erklärt der HEV.

So gesichert, steht einem sorglosen Badeerlebnis im eigenen Garten nichts mehr im Weg – ausser man vergisst, die Abdeckung auch tatsächlich über den Pool zu schieben. Deshalb gilt bei jedem Pool: Immer gewissenhaft kontrollieren, dass dieser auch wirklich vor unsachgemässem Gebrauch geschützt ist und bei Zweifeln einen Fachmann beziehen.

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