Ein Haus kaufen heisst meistens, dass man darin als Paar gemeinsam leben will. Was die wenigsten beim Kauf bedenken: 40 Prozent der Ehen werden geschieden und mehr als 50 Prozent der Konkubinatspaare trennen sich. Die Immobilie wird dann zum „Scheidungshaus“.
Die Handelszeitung bringt es in ihrer Ausgabe vom 3. November auf den Punkt: Schätzungsweise 30 Prozent der Hypotheken müssen nach einer Scheidung oder Trennung neu organisiert werden. Für diese Tatsache gibt es im Branchenjargon sogar einen Begriff: Scheidungshaus. Mittlerweile gibt es sogar Websites, die sich auf die Veräusserung solcher Immobilien spezialisieren.
Eigentumsverhältnisse so früh wie möglich regeln
Das Problem ist laut Handelszeitung, dass sich die gemeinsamen Besitzer einer Immobilie zu spät Gedanken darüber machen, was mit dem Haus oder der Wohnung bei einer Trennung oder Scheidung geschieht. Dabei liesse sich vieles schon beim Kauf der Immobilie so regeln, dass darüber nicht Gerichte entscheiden und teure Anwälte engagiert werden müssen.
Alleineigentum: einfachste Lösung
Die einfachste Lösung ist das Alleineigentum. Das heisst, dass eine Person das Eigentum erwirbt, die Zinsen bedient und die Amortisation leistet. Bei Konkubinatspaaren ist es wichtig, dass die Rechte und Pflichten des Mitbewohners in einem Mietvertrag geregelt werden. Bei einer Trennung ändert sich in der Regel nichts bei der Eigentumsaufteilung. Diese Form des Eigentums ist jedoch eher die Ausnahme. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Miteigentum, seltener um ein Gesamteigentum.
Miteigentum ist der häufigste Fall
In einem Vertrag wird die Eigentumsquote geregelt, die in den meisten Fällen je die Hälfte beträgt. Dies heisst aber nicht, dass beide Seiten den gleichen Anteil an Zinsen, Amortisation und Unterhalt leisten müssen. Dies kann separat geregelt werden. Zudem können die Miteigentümer ihren Anteil verpfänden und veräussern. Hier gibt es jedoch gleich mehrere Haken, die bei einer Trennung zum Streitpunkt werden können. Zudem kann es auch zu Uneinigkeit kommen, wenn es darum geht, einen Wertzuwachs aufzuteilen oder einen Wertverlust auszugleichen.
Genau dieses Problem löst das Gesamteigentum. Hier können die Eigentümer frei festlegen, wer welchen Anteil von Wertzuwachs oder Wertverlust zugesprochen erhält. Das Gesamteigentum setzt allerdings die Gründung einer einfachen Gesellschaft voraus, wie die Handelszeitung schreibt.
Wer darf im Haus bleiben?
Selbst wenn die Eigentumsrechte klar geregelt sind, heisst das nicht, dass der Eigentümer auch im Haus wohnen darf. Entscheidend ist laut Handelszeitung, wer stärker auf die gemeinsame Wohnung angewiesen ist. Sind Kinder mit im Spiel, ist das in der Regel die Frau, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Was geschieht bei Todesfall?
Die Frage stellt sich auch, ob die Immobilie weiterfinanziert werden kann, wenn einer der Partner stirbt. Bei einem «Notverkauf» muss man meist unter Preis verkaufen. Und müssen langfristige Festhypotheken vorzeitig aufgelöst werden, fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die einige Tausend Franken ausmachen kann. Der Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung deckt diesen Fall verhältnismässig günstig ab. Natürlich ist der letzte Gedanke bei einem gemeinsamen Haus- oder Wohnungskauf die Trennung oder Scheidung. Trotzdem sollte man sich dazu Gedanken machen und sich bei Fachleuten Rat holen, wie man als Paar gemeinsam zu einer Lösung kommt, bevor der Streit anfängt.
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