Die Besteuerung des Eigenmietwertes erregt immer wieder die Gemüter. Bemühungen, den Eigenmietwert abzuschwächen oder gar abzuschaffen, gab es immer wieder. Bisher gilt die Besteuerung des Eigenmietwertes jedoch immer noch. Doch woher kommt diese Steuer eigentlich?

Es klingt durchaus etwas seltsam: Die Tatsache, dass man in den eigenen vier Wänden wohnt, wird in der Schweiz besteuert. Genauer gesagt, werden Miet- oder Pachteinnahmen berechnet, die erzielt werden könnten, wenn man die Immobilie vermieten oder eben verpachten würde. Dieser sogenannte Naturallohn wird auch dadurch begründet, dass man zwar kein Bareinkommen erhält, aber somit Geld zur Verfügung hat was, man sonst für die Miete ausgeben müsste. Der Nutzungsertrag anstatt des Mietzinses, ergibt sich aus der Tatsache, dass man in der Immobilie wohnen kann. Er wird als Einkommen versteuert, ohne dabei Geld zu verdienen. Im Gegenzug können Wohneigentümer Zinsen und Unterhaltskosten für die Immobilie von den Steuern abziehen. So soll ein steuerlicher Ausgleich geschaffen werden gegenüber den Mietern. Als eines der wenigen Länder weltweit kennt die Schweiz diese steuerliche Eigenart, deren Ursprung aber vielen nicht bewusst ist.

Krieg und Krisen als Anstoss

Diese Suche beginnt vor mehr als 100 Jahren, wie Pavlo Stathakis, Anwalt beim HEV Schweiz, in einem Artikel festhält. Genauer gesagt 1915! Im Ersten Weltkrieges brachen die Zollerträge der Eidgenossenschaft ein. Um zusätzliche Einnahmen für die Überbrückung der Kriegsjahre zu erhalten, wurde eine einmalige Kriegssteuer eingeführt. Was einmal funktioniert hatte, kann ein zweites Mal nicht schaden, dachte sich wohl der Bundesrat 1933. Zur Behebung der Probleme infolge der Weltwirtschaftskrise 1928/29 führte er ohne Verfassungsgrundlage quasi als Notrecht eine «Krisenabgabe» ein, die auf das Einkommen inklusive Eigenmietwert erhoben wurde, wie der Recherche von Pavlo Stathakis weiter zu entnehmen ist. Diese Krisenabgabe sollte bis 1938 befristet sein.

Provisorium folgt auf Provisorium

Doch Steuern, die einmal eingeführt sind, lassen sich nur sehr schwer rückgängig machen. 1938 wollte der Bundesrat die Fiskalnotordnung in der Verfassung verankern. Das Parlament bewilligte aber nur eine Verlängerung bis 1941. Vor Ablauf entschied der Bundesrat 1940 mit Zustimmung der Bundesversammlung, die Krisenabgabe ab 1945 als Wehrsteuer bis zur vollständigen Tilgung und Verzinsung der Kriegsausgaben weiterzuführen. Teil der Wehrsteuer war auch der Eigenmietwert. In der Folge wurde die Geltungsdauer der Wehrsteuer mehrmals verlängert. Doch noch immer fehlte die Besteuerung des Eigenmietwertes als Verfassungsgrundlage. Erst 1958 stimmten Volk und Stände der Wehrsteuer inklusive Eigenmietwert zu und wurde damit im Recht verankert. Ende des letzten Jahrhunderts wurde die Wehrsteuer dann zur allgemein bekannten Bundessteuer.

Wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Mit anderen Worten: Was als einmalige Kriegsteuer 1915 begann und während 43 Jahren ohne Verfassungsgrundlage als Notrecht weitergeführt wurde, hat heute noch Bestand. Seit 1999 scheiterten verschiedene Initiativen mit immer knappem Resultat, welche die Abschaffung des Eigenmietwertes zum Ziel hatten. Beim letzten Versuch 2016 hat der Schweizer Hauseigentümerverband HEV über 145'000 Unterschriften innert vier Monaten für eine Petition zur Abschaffung des Eigenmietwertes gesammelt und dem Bundesrat überreicht.

Jetzt soll der Eigenmietwert aber endgültig abgeschafft und durch ein neues System der Wohneigentumsbesteuerung abgelöst werden. Fünf Vorschläge, für dieses neue System sind nun in der Vernehmlassungsphase.

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