Was kann ich gegen Drohnen machen? Diese Frage stellen sich immer mehr Wohneigentümer. Denn die Plagegeister mit Kameras werden in der Schweiz immer beliebter und bei weitem nicht alle Drohnenbesitzer halten sich an die Regeln. Der Immopulse Blog schafft Klarheit!

Schätzungsweise 100'000 Drohnen schwirren in der Schweiz herum. Doch so genau weiss das niemand. Denn im Gegensatz zu anderen Ländern können in der Schweiz Drohnen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm ohne Bewilligung oder gar Flugschein geflogen werden.

Drohnen sind ein Eingriff in die Privatsphäre

Wen wundert es, dass es darum immer wieder zu Belästigungen durch Drohnen kommt? Neben dem unangenehmen Surren, dass einem das Sonnenbad in eigenen Garten vermiesen kann, bergen Drohnen eine weitere Gefahr: Sie sind meistens mit hochauflösenden Kameras ausgestattet. Die gute Nachricht ist, dass man sich als Immobilienbesitzer wehren kann. Denn niemand muss sich Eingriffe in seine Privatsphäre gefallen lassen. Genau um einen solchen Eingriff handelt es sich nämlich, wenn ein Drohnenpilot sein Gefährt ohne Erlaubnis des Eigentümers tiefer als 300 Meter über dessen Grundstück steuert oder sich Einblick durch Fenster oder auf Balkone verschafft.

Drohnen vom Himmel holen erlaubt

In solchen Fällen kann man den Piloten auffordern, dies zu unterlassen und man kann ihm mit Klage drohen, wenn er die Privatsphäre weiter stört. Laut Juristenmeinung ist es sogar erlaubt, die Drohne auf dem eigenen Grundstück vom Himmel zu holen. Dies kann mithilfe eines Netzes, eines Seils oder eines Wurfgegenstandes erfolgen, der andere Leute und deren Besitz nicht gefährdet. Nicht zulässig ist daher das Beschiessen der Drohne mit Feuerwaffen, Armbrust oder Pfeilbogen.

Piloten müssen Regeln einhalten

Drohnenpiloten können auch zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie sich nicht an die folgenden Regeln halten:

  • Im Umkreis von fünf Kilometern um Flugplätze sind Drohnen verboten.
  • Man darf eine Drohne mit mehr als 500 Gramm Gewicht nicht näher als 100 Meter an eine Menschengruppe heranfliegen.
  • Zudem muss der «Pilot» immer Sichtkontakt zur Drohne haben. Die Bilder einer Kamera auf dem Handy oder dem Steuergerät reichen nicht.
  • Entstandene Schäden durch Drohnenabstürze müssen vom Piloten der Drohne gedeckt werden.

Wichtig: Ein klärendes Gespräch mit dem Piloten ist immer die beste Form, ein Drohnenproblem zu lösen. Erst wenn dieses nichts nützt, sollte man vor weiteren Massnahmen im rechtlichen Rahmen nicht zurückschrecken.

Quelle: Bundesamt für zivile Luftfahrt BAZL, Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, erschienen im «Jusletter» vom 11. August 2014

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