Drohnen sind allgegenwärtig: Sie liefern beeindruckende Landschaftsbilder oder werden für Immobilienaufnahmen genutzt. Doch was für Pilotinnen und Piloten harmlos ist, kann für Eigentümerinnen und Mieter schnell unangenehm werden.
Drohnen surren nicht nur, sondern verfügen oft auch über leistungsstarke Kameras. Aufnahmen fremder Gärten, Terrassen oder Schlafzimmerfenster können Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletzen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) schreibt explizit, dass die Privatsphäre anderer Personen respektiert werden muss.
Ausserdem sollen Aufnahmen auf das eigene Schutzobjekt beschränkt werden. Diese Forderung der eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbehörde (EDÖB) bezieht sich zwar vor allem auf die Videoüberwachung, lässt sich aber auch auf Videoaufnahmen mittels Drohnen anwenden.
Aktuelle Drohnenregelnd in der Schweiz
Seit Anfang 2023 gelten in der Schweiz die gleichen Drohnenregeln wie in den Mitgliedstaaten der europäischen Flugsicherheitsbehörde für die zivile Luftfahrt (EASA). Wer ohne Spezialbewilligung fliegen will, muss die Regeln der sogenannten «offenen Kategorie» einhalten.
Zu den wichtigsten Punkten zählen dabei die Registrierung für Drohnen über 250 Gramm sowie leichteren Drohnen mit Aufnahmefunktion, das Einhalten der maximalen Flughöhe von 120 Metern, der ununterbrochene Sichtkontakt zur Drohne und die Beachtung der festgelegten Flugzonen.
Darf eine Drohne über mein Privatgrundstück fliegen?
Ein Drohnenflug über Ihrem Grundstück ist nicht automatisch rechtswidrig. Es kommt auf den Zweck und den Aufnahmebereich an: Ein kurzer Überflug für eine Landschaftsaufnahme ist rechtlich anders zu beurteilen als ein gezielter Flug über Ihrer Terrasse oder entlang Ihrer Fenster. Wiederholte Flüge über
demselben Bereich sind in der Regel ebenso heikel wie solche, auf denen die Kamera Personen und private Rückzugsbereiche erkennbar erfasst.
Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) weist darauf hin, dass ein tiefer Überflug die Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigen und das Eigentumsrecht verletzen kann. Eine fixe Höhe, bis zu der Eigentümerinnen und Eigentümer Besitzansprüche für den Luftraum über ihrem Grundstück geltend machen können, gibt es allerdings nicht.
Was können Betroffene tun?
Sind Sie von Drohnen über Ihrem Grundstück betroffen, gehen Sie wie folgt vor:
1. Situation dokumentieren: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer, Flugrichtung und Verhalten der Drohne. Falls möglich, machen Sie ein Foto oder Video.
2. Gespräch suchen: Ist Ihnen die Pilotin oder der Pilot bekannt, lohnt sich meist ein Gespräch.
3. Grenzen setzen: Bleibt das Problem bestehen, können Sie schriftlich verlangen, dass tiefe
Überflüge oder Flüge nahe an Fenstern und privaten Bereichen unterlassen werden.
4. Polizei einschalten: Ist der Pilot unbekannt oder kommt es wiederholt zu störenden Überflügen, können Sie die Polizei einschalten. Sie hat Zugriff auf das Betreiberregister.
5. Rechtliche Schritte prüfen: Bei wiederholten Eingriffen kommen zivilrechtliche Schritte in Betracht, gestützt auf Persönlichkeits-, Eigentums-, Besitz- oder Nachbarrecht.
Fazit
Niemand muss die Verletzung seiner Privatsphäre einfach so hinnehmen. Gleichzeitig ist nicht jeder Drohnenflug über einem Quartier automatisch verboten. Entscheidend sind Flughöhe, Zweck und Aufnahmebereich sowie die Frage, ob Personen oder private Bereiche erkennbar gefilmt werden. Das Datenschutzrecht greift vor allem dann, wenn Aufnahmen Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen.
Für Betroffene gilt: Nicht eskalieren, sondern dokumentieren, das Gespräch suchen und bei wiederholten oder gezielten Eingriffen die Behörden einschalten. Selbsthilfe ist nur sehr begrenzt erlaubt. Gemäss HEV kann es bei tiefem Überflug zulässig sein, eine Drohne einzufangen. Ein Abschuss ist dagegen fast immer verboten.
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