In der Schweiz wird sehr viel Vermögen vererbt, schätzungsweise zwischen 60-70 Mia. Franken pro Jahr. Dazu zählen natürlich auch Immobilien. Der hohe Betrag ergibt sich auch aus den hohen Bewertungen und dem starken Preisanstieg in den letzten Jahren. Wer aber seinen Nachkommen und Erbbegünstigten keinen Scherbenhaufen vererben möchte, sollte einige Tücken und Konflikte vermeiden.

Das Vererben von Immobilien ist eigentlich für viele Fälle klar und fair geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen begünstigen zuerst die Ehegatten sowie Kinder. Unverheiratete Konkubinats- oder
Lebenspartner gehen dafür meist leer aus, es sei denn, sie wurden ausdrücklich im Testament erwähnt. Immer noch kursieren viele Falschinformationen zum Thema, die behaupten, die Familie könne vom Erbe komplett ausgeschlossen werden. Warum das nicht möglich ist, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Standardfall – Vererbung an Witwe und Kinder

Das Standardbeispiel, das der Verteilung nach dem Gesetz folgt, könnte so aussehen: Die Erbengemeinschaft ist eine Familie aus einem Ehegatten und 2 Kindern. Es wurde kein Testament oder andere verbindliche Regelung aufgesetzt. Das zu vererbende Vermögen wird dann auf diese Personen aufgeteilt, wobei dem Ehegatten den grösseren Teil zugesprochen wird. Dennoch ist es nicht korrekt, dass alles Vermögen einfach an die Ehefrau oder den Ehemann übertragen wird. Den Kindern steht ein gesetzlich festgeschriebener Pflichtteil ebenfalls zu.

Immobilie vererben ist komplex

Wie sieht es jetzt aus, wenn das Erbe hauptsächlich aus einer Liegenschaft besteht und andere Geldmittel nicht wirklich zur Verfügung stehen? Das Haus kann ja schlecht auseinandergenommen und anteilsmässig aufgeteilt werden. Somit ist die Vererbung von Immobilien komplexer als bei anderen Vermögenswerten.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie dies gelöst werden kann. Der ungünstigste Fall ist, dass das Haus aufgrund von mangelnder Liquidität verkauft werden muss, um so die Anteile der Kinder auszahlen zu können. Diesen Fall kann man aber mit einer individuellen, festgelegten Regelung im Testament oder Erbvertrag leicht abwenden. So kann auch die weitere Wohnsituation des überlebenden Ehegattens in der Liegenschaft gesichert und fortgeführt werden - eine häufige, reale Situation aus der Praxis. So könnte z.B. für den verbleibenden Ehepartner im Testament ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht vorgesehen werden.

Planung rechtzeitig beginnen

Eigentümer von Immobilien sollten sich rechtzeitig Gedanken machen, wie sie ihr Erbe verteilen wollen. Ein erster Schritt ist, in Erfahrung zu bringen, ob ein Kind und welches überhaupt Interesse an der Liegenschaft hätte. So gehört an den Anfang einer Erbplanung die Klärung der Familienverhältnisse und -wünsche sowie eine detaillierte Auflistung der wichtigsten Vermögenswerte. Ob die Immobilie nur nach gesetzlichen Vorgaben vererbt werden soll oder auch individuelle Lösungen zum Zuge kommen, hängt alleine vom Erblasser ab. Solche Fragen gilt es zu Lebzeiten zu klären. Später kann die Erbgemeinschaft nur noch dann Entscheidungen fällen, wenn alle einverstanden sind - ein schwieriges Unterfangen manchmal. Selbst bei
einvernehmlichen Umständen kann es zu verzwickten Situationen innerhalb der Familie kommen.

Neben erb- und güterrechtlichen Fragen spielen noch viele andere Aspekte wie die Steuerplanung mit hinein. Je nach Kanton fallen unterschiedliche Erbschafts- oder Schenkungssteuern an. Eine professionelle Beratung und eine gründliche Planung machen sich also bezahlt. 

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