Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie kaufen wollen, müssen in der Schweiz einige Besonderheiten beachten. Zwar gelten für Paare im Konkubinat grundsätzlich dieselben Anforderungen an die Finanzierung wie für verheiratete Paare, doch insbesondere bei der Frage, wer Eigentümer der Liegenschaft ist und was bei Trennung oder Tod geschieht, bestehen Unterschiede.

Paare im Konkubinat können grundsätzlich unter drei Eigentumsformen wählen:

  • Beim Alleineigentum wird nur eine Person ins Grundbuch eingetragen. Der andere Partner besitzt keine rechtlichen Ansprüche – auch nicht, wenn er mitbezahlt hat.
  • Beim Miteigentum werden beide Partner je nach vereinbarter Quote als Miteigentümer eingetragen. Damit kann das Eigentum und auch die Beteiligung an der Immobilie transparent verteilt werden. Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn Vorsorgegelder eingesetzt werden.
  • Beim Gesamteigentum sind beide Partner zu gleichen Teilen Eigentümer, unabhängig von ihrem finanziellen Beitrag. In dieser Form müssen sämtliche Entscheidungen über die Immobilie in der Regel gemeinsam getroffen werden.

Kein Kauf ohne Konkubinatsvertrag

Weil das gesetzliche Schweizer Recht im Konkubinat kaum Regelungen vorsieht und unverheiratete Paare bei Tod oder Trennung oft leer ausgehen, ist der Abschluss eines schriftlichen Konkubinatsvertrags unabdingbar. In diesem Vertrag können wichtige Punkte festgelegt werden: Wer besitzt welchen Anteil der Immobilie? Wie werden Kosten und Lasten aufgeteilt? Was passiert bei einer Trennung oder im Todesfall?

Ohne eine solche vertragliche Regelung gilt grundsätzlich das, was im Grundbuch eingetragen ist. Das kann im Konfliktfall bedeuten, dass der Partner, der nicht eingetragen ist, keine Ansprüche hat – selbst bei gemeinsamen Kindern oder wenn er massgeblich zum Unterhalt beigetragen hat.

Kein gesetzliches Erbrecht für Konkubinatspartner

Im Gegensatz zu Ehepaaren oder registrierten Partnerschaften sind unverheiratete Partner gesetzlich nicht als Erben vorgesehen. Stirbt also eine Partnerin oder ein Partner, erhält der andere ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Seit der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 gilt zwar eine Reform der Pflichtteile, doch für Konkubinatspaare ändert das nichts: Der verbleibende Partner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Wer also möchte, dass der Partner erbt, muss dies ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag festlegen.

Darüber hinaus lohnt es sich, weitere Regelungen wie Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag oder Vollmachten ins Auge zu fassen; denn ohne Ehe besteht keine automatische Vertretungs- oder Unterhaltspflicht, weder im Krankheitsfall noch bei Entscheidungsunfähigkeit.

Fazit

Wer sich unverheiratet den gemeinsamen Traum vom Eigenheim erfüllen will, sollte nicht allein auf das Grundbuch setzen, sondern mit einem sorgfältig verfassten Konkubinatsvertrag, klaren Eigentumsverhältnissen und einer Regelung für Erb- und Vorsorgefälle für Sicherheit sorgen. Professionelle Beratung bei einem Notar oder Anwalt ist in diesem Zusammenhang fast Pflicht.

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