Eigentlich ist ja Schnee eine feine Sache. Nur nicht auf Wegen und Strassen. Doch wenn es darum geht, wer für die Schneeräumung zuständig ist, herrscht jeden Winter Eiszeit.
Als Grundsatz gilt: Auf öffentlichen Wegen und Strassen sind Gemeinden und der Kanton für die Schneeräumung zuständig. Die Räumung privater Wege, Strassen, Parkplätze, Zufahrten und Treppen ist Sache des Eigentümers. Private Haftpflichtversicherung und Gebäudehaftpflicht sichern Immobilienbesitzer gegen Schadensforderungen ab.
Ich bewohne meine Immobilie selber
Laut des Obligationenrecht muss ein Immobilienbesitzer haften, wenn jemand auf seinem Grundstück zum Beispiel durch mangelhaften Unterhalt zu Schaden kommt. Laut www.hausinfo.ch gilt die Regel, dass «zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends der Zugang geräumt und eisfrei sein muss». Das gilt auch für drohende Dachlawinen. Bei Gebäuden und Grundstücken im Stockwerkeigentum muss die Schneeräumung von den Stockwerkeigentümern ebenfalls klar geregelt werden, damit niemand zu Schaden kommt. Bei starkem Schneefall kann aber laut www.hausinfo.ch nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Auch Warntafeln und sonstige Massnahmen wie Absperrungen können allenfalls genügen.
Ich vermiete meine Immobilie
In diesem Fall ist der Vermieter für die Schneeräumung und die Sicherheit auf dem Grundstück verantwortlich. Er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Das gilt für Fusswege, Treppen, Garagenzufahrten und Besucherparkplätze. Vermietete Parkplätze hingegen gehören zum sogenannten «kleinen Unterhalt» und sind vom Mieter zu räumen. Das gilt auch für die Terrassen, Gartensitzplätze und Balkone, die zur gemieteten Wohnung gehören. Eine Ausnahme dieser Pflicht zu Schneeräumung durch den Immobilienbesitzer ist das vermietete Einfamilienhaus. Hier ist es Pflicht und Aufgabe des Mieters, für die Schneeräumung zu sorgen.
Wohin mit der weissen Pracht
Klar ist: Geräumter Schnee muss auf dem eigenen Grund und Boden gelagert werden. Das gilt sowohl für Private wie auch für Gemeinden und Kantone. «Der Winterdienst muss den Schnee an Strassenrändern lagern, darf ihn also nicht auf private Grundstücke schaufeln. Ablagern von Schnee auf fremden Grundstücken stellt zivilrechtlich einen unerlaubten Eingriff in fremdes Eigentum dar», kommt die Konsumentensendung Espresso von SRF zum Schluss. Allerdings gibt es hier je nach Kanton und Gemeinde verschiedene Einschränkungen. Denn oft sichert sich die öffentliche Hand das Recht, bei starkem Schneefall auch privaten Grund und Boden für die Schneelagerung zu nutzen. Hier lohnt es sich, die örtlichen Bestimmungen genauestens anzuschauen, bevor man wutentbrannt zur Schaufel greift und den Schnee zurück auf die Strasse befördert. Denn genau das ist in jedem Fall ausdrücklich verboten.
Quelle: Schweizer Obligationenrecht, Hausinfo.ch, Kassensturz
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