Wenn die ersten Schneeflocken fallen, sind alle ganz aus dem Häuschen – bis es ums Thema Schneeräumung geht. Oftmals will niemand für diese undankbare Aufgabe verantwortlich sein. Doch es gibt klare Regeln.

Und die lauten wie folgt: Auf öffentlichen Wegen und Strassen sind Gemeinden und Kanton für die Schneeräumung zuständig. Die Räumung privater Wege, Strassen, Parkplätze, Zufahrten und Treppen liegt indes in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer. Doch was, wenn es so stark schneit, dass man mit der Räumung kaum hinterherkommt? Gemäss der Informationsplattform www.hausinfo.ch, hinter der die GVB Services AG sowie der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) stehen, genügt es, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger bequem aneinander vorbeikommen. Je nachdem reichen auch Warntafeln und andere Massnahmen wie etwa Absperrungen aus.

Selbst bewohnte Immobilie

Gemäss OR haftet ein Hauseigentümer, wenn jemand auf seinem Grundstück durch mangelhaften Unterhalt Schaden nimmt. Zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends muss der Zugang geräumt und eisfrei sein, heisst es dazu auf www.hausinfo.ch. Dasselbe gilt für Gebäude und Grundstücke im Stockwerkeigentum – inklusive der Dächer. Idealerweise sollte das Dach auf der Strassenseite mit Schneefängern ausgerüstet sein.
Eine Privathaftpflicht- und eine Gebäudehaftpflichtversicherung schützen Immobilienbesitzer gegen mögliche Schadenersatzforderungen. Beim Wegrecht gilt übrigens: Nicht der Besitzer, sondern der Nutzer ist in der Pflicht – es sei denn, der Eigentümer nutzt den Weg ebenfalls. Dann sind beide Parteien gleichermassen verantwortlich – sowohl was die Pflichten als auch was die Kosten betrifft.

Vermietete Immobilie

Mieterinnen und Mieter sind grundsätzlich nicht für die Schneeräumung verantwortlich – es sei denn, es ist explizit im Mietvertrag festgehalten. Dasselbe gilt für die Kosten. Grundstück, Trottoir, Treppen, Garagenzufahrten und Besucherparkplätze sind vom Vermieter instand und sicher zu halten. Lediglich vermietete Parkplätze, Terrassen, Gartensitzplätze und Balkone sind im Rahmen des «kleinen Unterhalts» von der Mieterschaft zu räumen. Wer allerdings ein Einfamilienhaus vermietet, tritt damit auch die Pflicht der Schneeräumung an die Mieterschaft ab.

Wohin mit dem Schnee?

Geräumter Schnee muss auf dem eigenen Grund und Boden gelagert werden. Das bedeutet: Gemeinden und Kantone dürfen den Schnee nicht auf private Grundstücke schaufeln, und umgekehrt dürfen private Hausbesitzer den Schnee von ihrem Grundstück nicht auf die Strasse befördern. In einigen Kantonen und
Gemeinden behält sich die öffentliche Hand allerdings das Recht vor, bei grossen Schneemassen auch Privatgrund zu Lagerungszwecken nutzen zu dürfen. Das sollte aber die Ausnahme bleiben.

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