Steht der Winter vor der Tür, heisst das für viele Haus- und Wohnungsbesitzer: Ran an die Schaufel! Aber wer genau muss eigentlich wann räumen? Und was droht, wenn etwas schiefgeht?
Für Eigentümer von Immobilien kann der Winter schnell zu einer rechtlichen Herausforderung werden. Schnee, Eisglätte und herabfallende Eiszapfen bedeuten mehr als nur viel Aufwand: Sie bergen auch ein erhebliches Risiko. Denn wer sein Grundstück nicht ausreichend instand hält, ist gemäss Schweizer Recht gegenüber Dritten haftbar.
Zugänge müssen frei und begehbar sein
Das heisst konkret: Bei Schnee oder Eis muss der Besitzer dafür sorgen, dass alle Gehwege, Treppen, Zufahrten und Besucherparkplätze frei und begehbar sind, und zwar gemäss hausinfo.ch zwischen 7 und 21 Uhr. Während bei Häusern im Stockwerkeigentum häufig der Hauswart diese Aufgabe übernimmt, muss bei
Einfamilienhäusern der Eigentümer selbst aktiv werden oder professionelle Hilfe beiziehen. Schneit es so stark, dass mit der Räumung kaum nachzukommen ist, reicht es, die Wege so vom Schnee zu befreien, dass zwei Fussgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Je nachdem reichen auch Warntafeln oder Absperrungen aus.
Der Eigentümer haftet ...
Kommt es zu einem Unfall – rutscht also jemand vor dem Haus aus oder wird durch herunterfallende Eiszapfen verletzt – kann der Eigentümer zur Verantwortung gezogen werden. Dieses Risiko decken meist eine Gebäude- oder Privathaftpflicht-Versicherung. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz drohen hohe Schadenersatzforderungen.
... aber nicht immer!
Doch wer trägt die Verantwortung bei vermieteten Objekten? Abgesehen von Parkplätzen, Terrassen, Gartensitzplätzen und Balkonen liegt die Pflicht zur Schneeräumung bei Wohnungen in der Regel beim Eigentümer bzw. Vermieter. Anders sieht es bei vermieteten Einfamilienhäusern aus: Hier überträgt der Besitzer diese Aufgabe üblicherweise an den Mieter, der dementsprechend für Schäden haftbar gemacht werden kann. Wer Mieter eines Einfamilienhauses ist, muss in der Regel auch für die Kosten aufkommen. Es gilt, was im Mietvertrag steht.
So räumt man richtig Schnee
Damit Winterdienst und Schneeräumung auch rechtlich in Ordnung sind, sollten Sie folgende Grundregeln beherzigen:
- Geh- und Zufahrtswege, Treppen und Zugänge sollten von Schnee und Eis befreit, eventuell gestreut und frei begehbar sein. Bei starkem Schneefall oder Eis kann auch mehrmaliges Räumen notwendig sein.
- Der Schnee darf nicht auf der Strasse oder dem Trottoir abgeladen werden, sondern verbleibt idealerweise auf dem eigenen Grundstück.
- Dächer, Dachrinnen und Fassaden bedürfen besonderer Aufmerksamkeit: Eiszapfen und Schneelawinen sind gefährlich und müssen rechtzeitig entfernt oder durch geeignete Schutzvorrichtungen wie Schneefänger oder Dachrinnenheizung verhindert werden.
- Der Aufwand für den Winterdienst muss technisch möglich und zumutbar sein.
Fazit
Der Winter mit seinem Schnee und Eis bringt eine grosse Verantwortung mit sich. Wer als Wohneigentümer oder Mieter eines Einfamilienhauses seine Pflichten vernachlässigt, riskiert Haftung und Schadenersatzforderungen. In manchen Fällen kann es sich lohnen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder bestehende Policen zu prüfen.
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