Jedes Jahr entscheiden sich Tausende von Schweizerinnen und Schweizern für ein Leben im Ausland. Die Gründe dafür sind vielfältig: Liebe, Karriere, Abenteuerlust oder der Wunsch nach einem selbstbestimmten Neuanfang. Doch bei all der Aufregung wird ein wichtiger Aspekt oft vernachlässigt: die Vorsorge. Wir haben die wichtigsten Tipps zusammengefasst, mit denen Sie Ihre Pensionskasse optimal regeln und andere Vorsorgeelemente bei einer Auswanderung planen können.

Schweizerinnen und Schweizer zieht es am meisten nach Frankreich, Deutschland und in die USA. Laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wohnten im Jahr 2022 rund 800 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Das Abenteuer vom Auswandern sollte aber gut durchdacht sein. Vor allem die persönliche Vorsorgesituation darf nicht ausser Acht gelassen werden.

Obligatorische Versicherungen bei Auswanderung aus der Schweiz

Bevor Sie einen Neustart in einem neuen Land wagen, gibt es einige Dinge zu beachten. Hierzu zählen Meldepflichten, Zollformalitäten, Dienstpflichten oder Steuerfragen. Wir klären Sie über Ihre soziale Sicherheit auf, wenn Sie die Schweiz verlassen möchten.

Krankenversicherung

Sobald Sie aus der Schweiz wegziehen, fällt die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse weg. Eine Ausnahme besteht für AHV-Rentnerinnen und -Rentner, IV-Bezügerinnen und -Bezüger und Personen, die ein Arbeitslosenversicherung-Taggeld beziehen, wenn sie in ein EU- oder ein EFTA-Land ziehen.
Einige Schweizer Krankenversicherungen bieten für Personen, die aus der Schweiz wegziehen, eine spezielle Krankenversicherung an. Dies kann eine nützliche Option sein, um weiterhin eine Krankenversicherung zu haben, die ihren Bedürfnissen entspricht. Allerdings müssen erwerbstätige Personen im Ausland im jeweiligen Erwerbsland eine Krankenkasse abschliessen. (Ausgenommen sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger; sie haben das Optionsrecht.)

Für Pensionierte sieht dies anders aus: Wenn Sie eine Rente aus der Schweiz beziehen und in einem EU-/EFTA-Land wohnen, bleiben Sie in der Regel in der Schweiz krankenversichert. In einigen EU-Ländern besteht jedoch ein Wahlrecht, mit dem Rentnerinnen und Rentner die Wahl haben, sich alternativ auch im Wohnland krankenversichern zu lassen.

Unfallversicherung

Wenn Sie für eine Schweizer Firma vorübergehend ins Ausland gehen, bleiben Sie während maximal zwei Jahren unfallversichert, in gewissen Ländern bis zu sechs Jahre. Nach Aufgabe der Arbeitsstelle in der Schweiz endet der Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle nach 31 Tagen, sofern er nicht durch eine Abredeversicherung auf maximal 180 Tage verlängert wird. Bei Auswanderung in ein anderes Land gelten die Bestimmungen des jeweiligen Arbeits- oder Niederlassungslands.

Arbeitslosenversicherung

Auswanderinnen und Auswanderer: Sobald Sie die Schweiz verlassen haben, erlischt Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder aus der Schweiz. Aufgrund der bilateralen Verträge können aber zurückgelegte Beitragszeiten in den EU-/EFTA-Staaten angerechnet werden. Ein Leistungsexport kann nur für maximal drei Monate gewährleistet werden und muss beim RAV beantragt werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn Sie im Ausland eine Arbeitsstelle suchen.

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Altersvorsorge

Das Dreisäulensystem der Schweiz bildet das Rückgrat der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Es besteht aus der staatlichen Vorsorge (1. Säule) für den Existenzbedarf, der beruflichen Vorsorge (2. Säule) für die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Alter und der privaten Vorsorge (3. Säule) für individuelle Zusatzbedürfnisse. Diese Struktur sichert die Lebensrisiken umfassend ab und gewährleistet finanzielle Sicherheit.

Die erste Säule: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

Wer in der Schweiz lebt und arbeitet, zahlt Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Diese Versicherung bietet eine finanzielle Absicherung im Alter sowie bei Tod oder Invalidität.

Wenn Sie auswandern und im Wunschland erwerbstätig sind, erhalten Sie in der Regel Teilrenten, sowohl aus Ihrem Wahlland als auch aus der Schweiz. Dies bedeutet, dass Sie Ansprüche auf Rentenzahlungen aus den Ländern haben, in denen Sie erwerbstätig waren. Die Rentenzahlungen basieren auf den jeweiligen Beitragszeiten und -regelungen.

Wenn Sie zum Beispiel zehn Jahre in der Schweiz erwerbstätig waren und Ihre AHV-Beiträge eingezahlt haben, erhalten Sie eine Teilrente aus der Schweiz.

Anders gestaltet sich die Situation bei einer Auswanderung ohne Erwerbstätigkeit. In diesem Fall können Beitragslücken entstehen, da keine weiteren Beiträge zur Rentenversicherung in der Schweiz gezahlt werden. Solche Lücken können die Höhe der späteren Rentenleistungen negativ beeinflussen und sollten daher bei der Planung einer Auswanderung unbedingt berücksichtigt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, weiterhin die AHV-Beiträge freiwillig einzubezahlen. Hier mehr erfahren.

Der Sozialversicherungsschutz variiert je nach individueller Situation, Staatsangehörigkeit und Zielland der Auswanderung oder der Entsendung:

Umzug in EU-/EFTA-Staaten:

Personen, die in einen EU- oder einen EFTA-Staat ziehen und dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen dem Sozialversicherungssystem des neuen Wohnstaates.

Freiwillige Versicherung in der AHV/IV:

Auswandernde, die nicht in einen EU-/EFTA-Staat ziehen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig bei der AHV/IV (Schweizerischen Ausgleichskasse) in Genf versichern.

Rentenanspruch für Rentnerinnen und Rentner:

Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie mindestens ein Jahr in die AHV einbezahlt haben und in ein Land ziehen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Zweite Säule: die berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge wird auch Pensionskasse genannt. Je nach Zielland und Reglement der Vorsorgeeinrichtung wird das Kapital der zweiten Säule bei der Auswanderung unterschiedlich behandelt:

Vor der Pensionierung:

● Auswandernde, die sich für ein Land ausserhalb der EU/EFTA entscheiden, haben die Möglichkeit, ihr gesamtes Pensionskassenguthaben zu beziehen.
● Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA bleiben für die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert, wobei nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse ausbezahlt werden kann. Das verbleibende Kapital wird auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot überwiesen und kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden.

Zum Zeitpunkt der Pensionierung:

● Gesetzlich darf man bei der Pensionskasse frühestens ab 58 Jahren in Pension gehen. Dies kann reglementarisch jedoch unterschiedlich sein. Ab diesem Zeitpunkt kann das angesparte Guthaben entweder als Kapital bezogen oder als monatliche Rente ausgezahlt werden, unabhängig davon, wo die Person wohnt.

Nach der Pensionierung:

● Eine einmal gewählte Auszahlungsform (Kapital, Rente oder eine Kombination aus beidem) kann nicht mehr geändert werden. Es empfiehlt sich, vor der Auswanderung mit der Pensionskasse Kontakt aufzunehmen, um die spezifischen Regelungen abzuklären. Für die vollständige Auszahlung ist der Nachweis der Wohnsitzverlegung aus der Schweiz erforderlich.

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Dritte Säule: die private Vorsorge

Wenn Sie die Schweiz verlassen, haben Sie die Möglichkeit, das angesparte Kapital der Säule 3a zu beziehen, unabhängig davon, in welches Land Sie ziehen. Wichtig ist, dass die Auszahlung erst nach der offiziellen Abmeldung aus der Schweiz und der Anmeldung im neuen Wohnsitzland erfolgt. Dabei wird eine Quellensteuer fällig, die je nach Kanton unterschiedlich hoch ist.

Für Personen, die sich entscheiden, das Vorsorgekapital vor der Auswanderung zu beziehen, ist zu beachten, dass dieser Betrag getrennt vom übrigen Einkommen versteuert werden muss. Dies führt in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung im Vergleich zur Quellensteuer.

Strategische Überlegungen zur Säule 3a bei der Auswanderung

Es empfiehlt sich, die steuerlichen Auswirkungen des Vorbezugs genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um den für die individuelle Situation optimalen Entscheid zu treffen. Zudem kann eine frühzeitige Planung dazu beitragen, allfällige finanzielle Nachteile zu minimieren und den Übergang ins Ausland reibungsloser zu gestalten. Der Zeitpunkt für den Bezug des Säule-3a-Guthabens sollte daher sorgfältig abgewogen werden, um die Steuerbelastung zu optimieren und den finanziellen Nutzen zu maximieren.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Auswandern

Wenn Sie ins Ausland ziehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Pensionskassenguthaben beziehen. Ausserhalb der EU/EFTA ist eine vollständige Auszahlung möglich, innerhalb der EU/EFTA nur die Auszahlung des überobligatorischen Teils.

Sie müssen sich bei Ihrer Wohngemeinde abmelden, alle betroffenen Versicherungen informieren und gegebenenfalls Ihr Pensionskassen- und Ihr Säule-3a-Guthaben beziehen.

Aufgrund des Wohnsitzes im Ausland wird die AHV-Rente nicht direkt gekürzt. Die Rente wird gemäss den in der Schweiz erworbenen Ansprüchen ausbezahlt, was dazu führen kann, dass keine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren erworben worden ist. Dies würde eine tiefere Rente bedeuten, welche aus der Schweiz ausbezahlt wird.

Nein, bei einem definitiven Wegzug ins Ausland endet die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz. Ausnahmen bestehen für bestimmte Personengruppen bei einem Umzug in die EU/EFTA oder für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ein Optionsrecht haben. Dies betrifft nur einzelne Staaten, welche direkt an die Schweiz angrenzen.

Die AHV-Rente kann man sich  als Kapital auszahlen lassen, wenn man weniger als ein Jahr einbezahlt hat. Ansonsten wird sie als monatliche Rente ausbezahlt.

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