Jeden Monat zahlen wir in die Pensionskasse ein – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Daneben sind aber auch freiwillige Einkäufe möglich. Prüfen Sie, ob es sich für Sie lohnt.
Zusammen mit den Beiträgen Ihres Arbeitgebers zahlen Sie als Arbeitnehmer jeden Monat in die 2. Säule ein. Wenn Sie Ihre finanzielle Zukunft nachhaltig absichern wollen und gleichzeitig von Steuervorteilen profitieren möchten, kann sich zusätzlich ein freiwilliger Einkauf lohnen.
Ihre Vorteile
Der wesentlichste Vorteil liegt auf der Hand: Je mehr Geld in der Pensionskasse liegt, desto höher sind auch die Auszahlungen im Alter und je nachdem auch die Risikoleistungen. Auch steuerlich ist eine Einzahlung interessant. Einzahlungen aus dem Privatvermögen können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das mindert die Progression. Deswegen lohnt es sich in der Regel, die Einzahlungen über mehrere Jahre zu verteilen. Ihr Vorsorgekapital ist zudem während der Beitragsdauer von Vermögens-, Einkommens- und Verrechnungssteuern befreit.
Das müssen Sie beachten
Denken Sie daran: Was Sie in die 2. Säule einbezahlt haben, bleibt auch in der 2. Säule. Das Geld können Sie vor der Pensionierung nur beziehen, wenn Sie sich selbständig machen, selbstbewohntes Wohneigentum kaufen oder definitiv ins Ausland ziehen. Und bei einer Scheidung oder Auflösung einer registrierten Partnerschaft werden die Vorsorgegelder – inklusive der Einkäufe – geteilt.
Die Einschränkungen
Für die Höhe des zulässigen Einkaufs ist die individuelle Deckungslücke massgebend. Den genauen Betrag erfahren Sie von Ihrer Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise müssen allfällige 3a-Konten berücksichtigt werden (sofern diese aus der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit stammen). Daneben gibt es noch weitere Einschränkungen: So müssen Sie Pensionskassengelder, die Sie für Wohneigentum bezogen haben, zuerst zurückzahlen, bevor Sie weitere Einkäufe tätigen können. Für neu getätigte Einkäufe gibt es ausserdem eine Sperrfrist von drei Jahren, das heisst, dass die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen während drei Jahren nicht in Form einer Kapitalzahlung bezogen werden dürfen. Fliessen trotzdem Kapitalleistungen, werden in der Regel die „gesparten“ Steuern wieder fällig.
Kurz und bündig: In diesen Situationen empfiehlt sich ein freiwilliger Einkauf
- Bei einem Eintritt in die Pensionskasse nach dem 25. Altersjahr
- Nach einer Lohnerhöhung
- Bei einer Verbesserung des Vorsorgeplans durch Erhöhung der Sparbeiträge
- Wechsel in eine Pensionskasse mit höheren Leistungen
- Zum Ausgleich von fehlenden Versicherungsjahren, beispielsweise infolge eines Arbeitsunterbruchs wegen Schwangerschaft, Studium, Arbeitslosigkeit oder Auslandaufenthalt
- Planung einer vorzeitigen Pensionierung
- Zum Ausgleich einer Vorsorgelücke infolge einer Scheidung