Der Umzug in die Schweiz wirft für Expats viele Fragen auf: Welche Versicherungen sind verpflichtend? Wie funktioniert die Altersvorsorge in der Schweiz? Und was gilt es beim Eigenheimkauf zu beachten? In diesem Ratgeber erfahren Sie, worauf Expats bei Versicherungen und Vorsorge achten sollten – damit Sie von Beginn an finanziell selbstbestimmt und sicher durchstarten.

Welche Versicherungen brauchen Expats in der Schweiz?

Wer neu in die Schweiz zieht, steht nicht nur vor organisatorischen Herausforderungen wie Wohnungssuche oder Behördengängen – auch das Thema Versicherungen ist von Beginn an zentral. Einige Abschlüsse, etwa die Krankenversicherung, unterliegen strikten Fristen und sollten deshalb vorrangig angeschaut werden.

Obligatorische Versicherungen

  • Krankenversicherung: Innerhalb von drei Monaten nach der Ankunft müssen alle in der Schweiz lebenden Personen eine Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse abschliessen.
  • Motorfahrzeug-Haftpflicht: Wer beim Zuzug ein Auto oder Motorrad in der Schweiz anmeldet, braucht zwingend eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Ohne Versicherung gibt es keine Zulassung des Fahrzeugs.
  • Gebäudeversicherung: Für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer ist die Gebäudeversicherung in fast allen Kantonen obligatorisch. Sie deckt jedoch ausschliesslich Feuer- und Elementarschäden. In den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden besteht sogar die Pflicht, die Gebäudeversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzuschliessen. In den Kantonen Genf, Tessin, Wallis und Appenzell Innerrhoden hingegen besteht keine Versicherungspflicht.


Empfehlenswerte Versicherungen

  • Privathaftpflichtversicherung: Eine private Haftpflichtversicherung ist in der Schweiz zwar nicht obligatorisch, wird jedoch dringend empfohlen. Besonders für Mieterinnen und Mieter ist sie nahezu unverzichtbar und kann sogar Voraussetzung im Mietvertrag sein. Die Versicherung deckt Schäden, die Sie ungewollt anderen Personen oder deren Eigentum zufügen.
  • Hausratversicherung: Auch die Hausratversicherung ist freiwillig, aber empfehlenswert. Sie schützt Ihr bewegliches Eigentum wie z. B. den Fernseher oder den Laptop vor Schäden durch Feuer, Wasser, Diebstahl und Glasbruch.


Absicherung bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit

  • Erwerbstätige sind in der Regel über den Arbeitgeber gegen Unfall und Arbeitslosigkeit abgesichert. Für Arbeitnehmende ist die Absicherung gegen Unfall und Arbeitslosigkeit obligatorisch.
  • Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind nicht versichert und brauchen zusätzlichen Schutz. Sie sollten separat eine Unfalldeckung über die Krankenkasse abschliessen.
  • Expats mit befristeter Erwerbstätigkeit können zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschliessen, um im Fall von Krankheit oder Unfall den Lebensunterhalt langfristig abzusichern.

Beratungstermin vereinbaren

Wenn Sie rund um das Thema Vorsorge Unterstützung brauchen, sind wir für Sie da.

Altersvorsorge für Expats: das Dreisäulensystem

Das Dreisäulensystem sichert die finanzielle Stabilität in der Schweiz und soll den Menschen die Möglichkeit geben, ihr Leben auch im Alter finanziell selbstbestimmt zu gestalten. Es basiert auf einem Zusammenspiel von staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge:

1. Säule – staatliche Vorsorge (AHV)

Bei der staatlichen Vorsorge zahlen Erwerbstätige (auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger) und Arbeitgeber monatliche AHV-Beiträge, mit denen die Zahlungen an heutige Rentnerinnen und Rentner finanziert werden. Später im Rentenalter profitieren Sie selbst von diesen Einzahlungen.

Hinweis: Es besteht nur Anspruch auf eine volle AHV-Rente, wenn Sie lückenlos die AHV-Beiträge eingezahlt haben. Aktuell liegt das Referenzalter für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren, ab 2028 gilt ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

2. Säule – berufliche Vorsorge (BVG)

Unter der beruflichen Vorsorge versteht man die Pensionskassen der Arbeitgeber. Zusammen mit den Leistungen der AHV soll sie rund 60% des letzten Lohnes abdecken. Der tatsächliche Leistungsumfang hängt jedoch von der Lohnhöhe, der Beitragsdauer und dem jeweiligen Vorsorgereglement ab. Im Gegensatz zur ersten Säule wird die betriebliche Altersvorsorge im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Das heisst, jeder spart und bezahlt direkt für seine eigene Leistung. Auskunft über die Rente aus der Pensionskasse gibt der Vorsorgeausweis.

3. Säule – private Vorsorge (Säule 3a und 3b)

Die private Vorsorge dient dazu, Vorsorgelücken zu schliessen und Vermögen fürs Alter aufzubauen. Dabei wird zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der Säule 3b (freie Vorsorge) unterschieden. Die Säule 3a ist für Personen mit Pensionskasse auf einen jährlichen Maximalbetrag von abzug-3a (Stand aktuelles-jahr) begrenzt und unterliegt einigen Einschränkungen. Die jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a können Sie in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei der Säule 3b gibt es weniger Einschränkungen, dafür aber auch keine direkten Steuervorteile.

Besonderheit für Expats

Wer nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz arbeitet, zahlt oft kürzer in die AHV und die berufliche Vorsorge ein. Deshalb lohnt sich ein früher Einstieg in die private Vorsorge besonders, um die finanzielle Sicherheit im Alter oder bei einer Rückkehr ins Ausland zu stärken. Je nach Zielland und Abkommen kann beim Wegzug aus der Schweiz ein Bezug der Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a möglich sein. Beachten Sie hier die jeweiligen Bestimmungen Ihres Ziellandes.

Hauskauf für Expats in der Schweiz

Für Expats stellt sich oft die Frage, ob ein Hauskauf in der Schweiz überhaupt möglich ist.

Hauskauf für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger oder Personen mit C-Bewilligung

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Landes besitzen und einen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen können oder über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen, dürfen Sie Immobilien ohne besondere Auflagen erwerben. Es gelten beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung dieselben Bedingungen wie bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.

Drittstaatenangehörige (ausserhalb EU/EFTA)

Staatsangehörige aus Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) dürfen Wohneigentum erwerben, sofern sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (mindestens B-Bewilligung) verfügen und die Immobilie am aktuellen Wohnort liegt. Der Erwerb ist dabei ausschliesslich für den Eigenbedarf erlaubt. Eine Vermietung – auch teilweise – ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Kanton eine Bewilligung erteilen. Da die kantonalen Regelungen variieren, lohnt es sich, bei der zuständigen Behörde direkt nachzufragen.

Finanzierung und Tragbarkeit

Neben den rechtlichen Voraussetzungen spielt die Finanzierung eine zentrale Rolle: Für den Erwerb von Wohneigentum sind mindestens 20% Eigenkapital erforderlich. Davon müssen mindestens 10% aus sogenannten harten Mitteln stammen, also nicht aus der 2. Säule. Banken finanzieren maximal 80% des Kaufpreises über eine Hypothek.

Das Eigenkapital kann beispielsweise aus Bankguthaben, dem Verkauf von Wertschriften, Guthaben aus der 3. Säule oder einem Erbvorbezug bestehen. Wichtig ist, die Tragbarkeit realistisch zu prüfen, da viele die laufenden Kosten unterschätzen. Hierzu zählen Hypothekarzinsen, Amortisation sowie Unterhalts- und Nebenkosten.

Als Faustregel gilt: Die gesamten Wohnkosten sollten maximal einen Drittel des jährlichen Bruttoeinkommens betragen.

Das 'Beste Angebot' wird anhand der aktuellen Zinsentwicklungen ermittelt und berücksichtigt sowohl Saron- als auch Festhypotheken.

Was passiert mit dem Alterskapital beim Wegzug aus der Schweiz?

Wenn Sie als Nicht-Schweizer Bürger oder -Bürgerin in der Schweiz gearbeitet haben und das Land wieder verlassen, gelten je nach Säule unterschiedliche Regelungen. Wichtig: Informieren Sie sich rechtzeitig vor der definitiven Ausreise und melden Sie Ihren Wegzug der zuständigen Behörde bzw. Kasse.

1. Säule: AHV/IV

EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürger bzw. Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (z. B. Australien, Kanada, USA oder Türkei)

Ihre einbezahlten AHV-Beiträge bleiben bestehen. Sie haben später – bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters – Anspruch auf eine (Teil-)Rente aus der Schweiz. Die Auszahlung erfolgt auch ins Ausland, sofern mindestens ein volles Beitragsjahr geleistet wurde. Eine sofortige Rückvergütung der Beiträge ist nicht möglich.

Für Bürgerinnen und Bürger aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen:

Für Personen aus Staaten ohne entsprechendes Abkommen besteht die Möglichkeit, sich die AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen – unter folgenden Bedingungen:

  • Sie haben mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge eingezahlt.
  • Sie verlassen die Schweiz endgültig.
  • Es darf kein Rentenanspruch bestehen.

Mit der Rückzahlung erlöschen alle künftigen Ansprüche auf Leistungen der AHV/IV. Ausbezahlt werden nur die tatsächlich geleisteten AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, ohne Zinsen).

Vorbereitung:

  • Beantragen Sie rechtzeitig einen IK-Auszug (individuelles Konto) bei der Ausgleichskasse.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Rückvergütung bei der Ausgleichskasse.


 2. Säule: berufliche Vorsorge (Pensionskasse)

Ausreise in ein EU-/EFTA-Land

  • Beim Wegzug in ein EU-/EFTA-Land bleibt das obligatorische Guthaben in der Schweiz blockiert. Es wird erst bei Erreichen des Rentenalters oder im Falle einer Invalidität ausgezahlt.
  • Der überobligatorische Teil (freiwillige Vorsorge über das gesetzliche Minimum hinaus) kann hingegen ausbezahlt werden.

Ausreise in einen Drittstaat (nicht EU/EFTA)

Sie können in der Regel Ihr gesamtes Pensionskassenguthaben (Austrittsleistung) als Kapital beziehen. Alternativ können Sie es in einer Freizügigkeitseinrichtung belassen, um später Renten- oder Hinterlassenenleistungen zu erhalten. Zu beachten: Für den Antrag sind eine Abmeldebestätigung und eine Ehegattenzustimmung erforderlich.

Vorbereitung:

  • Kontaktieren Sie Ihre letzte Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) oder die Freizügigkeitseinrichtung.
  • Stellen Sie den Antrag auf Barauszahlung (inkl. Abmeldebestätigung der Gemeinde und Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin, falls verheiratet).


3. Säule: gebundene Vorsorge (Säule 3a)

Das Guthaben aus der Säule 3a kann beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz immer bezogen werden – unabhängig davon, in welches Land Sie ziehen. Die Auszahlung erfolgt über die Bank oder Versicherung, bei der Ihr 3a-Konto geführt wird. Beachten Sie, dass die Barauszahlung einer separaten Quellensteuer in der Schweiz unterliegt. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen kann im neuen Wohnsitzstaat zusätzlich eine Steuerpflicht bestehen.

Vorbereitung:
Beantragen Sie die Auszahlung rechtzeitig, da je nach Institut eine gewisse Vorlaufzeit besteht.

Wichtig beim vorzeitigen Bezug von Alterskapital beim Wegzug aus der Schweiz

  • Melden Sie jede Adressänderung im Ausland sowohl der AHV/IV, Ihrer Pensionskasse als auch der Freizügigkeitseinrichtung.
  • Prüfen Sie, ob bei früheren Stellenwechseln alle Austrittsleistungen an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurden. Bei Unklarheiten können Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule (Stiftung Auffangeinrichtung) wenden.
  • Beachten Sie: Ergänzungsleistungen (EL) werden ausschliesslich in der Schweiz ausgerichtet und nicht ins Ausland überwiesen.
SL_icon_question_ring.svg

FAQs: häufig gestellte Fragen von Expats

Wenn Sie in die Schweiz auswandern, müssen Sie sich umgehend bei einer Schweizer Krankenkasse versichern, da die Grundversicherung für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz obligatorisch ist. Sie haben für die Anmeldung nach der Einreise drei Monate Zeit. Wenn Sie die Anmeldung nicht fristgerecht einreichen, teilt Ihnen Ihre zuständige Gemeinde eine Krankenkasse zu und die Prämien werden rückwirkend erhoben, teilweise mit Prämienzuschlag.

Ein Expat (von expatriare) ist jemand, der längere Zeit im Ausland lebt und arbeitet, ohne eingebürgert zu werden. Meist sind es Fach- oder Führungskräfte, aber auch digitale Nomaden oder Rentnerinnen. Anders als Einwanderinnen und Einwanderer planen Expats in der Regel, ins Heimatland zurückzukehren.

Expats mit Niederlassungsbewilligung C zahlen – wie alle – Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Wer keine Niederlassungsbewilligung C hat, zahlt in der Regel Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Die Steuerlast variiert stark je nach Kanton und Gemeinde.

Das Gehalt eines Expats in der Schweiz hängt stark von der Branche, der Erfahrung und dem Standort ab. Ein Bruttolohn von über CHF 100 000 pro Jahr wird als gut angesehen, der Medianlohn bei einer Vollzeitstelle liegt gemäss BFS bei CHF 81 456 pro Jahr.

Expats mit einer C-Bewilligung müssen – wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger – ihr Einkommen und Vermögen jährlich in der Steuererklärung angeben und darauf Einkommens- sowie Vermögenssteuern entrichten. Wer keine C-Bewilligung besitzt, unterliegt in der Regel der Quellensteuer, es sei denn, die Person ist mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder überschreitet den von den Kantonen definierten Einkommensschwellenwert. Dieser liegt meist bei CHF 120 000, ist aber kantonal unterschiedlich.

Um in der Schweiz eine AHV-Altersrente zu erhalten, müssen Sie mindestens ein Jahr lang Beiträge in die AHV einbezahlt haben. Guthaben aus der Pensionskasse unterliegen keiner Mindestzeit, auch bei kurzer Beschäftigung entsteht ein Anspruch auf eine Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung.

Beim endgültigen Wegzug können sich Expats ihr Pensionskassenguthaben auszahlen lassen, sofern sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ziehen. Ansonsten wird in der Regel nur der überobligatorische Teil ausgezahlt; der obligatorische Teil wird auf ein Freizügigkeitskonto bzw. ein Freizügigkeitsdepot überwiesen, wenn die Person einen entsprechenden Antrag stellt.

Beim Wegzug in ein EU- oder EFTA-Land bleibt Ihr AHV-Anspruch bestehen, Sie erhalten später eine Teilrente. Bei Ländern mit Sozialversicherungsabkommen gilt das Gleiche. Nur bei Staaten ohne Abkommen werden die einbezahlten AHV-Beiträge ohne Zinsen ausbezahlt, womit der Rentenanspruch erlischt.

Sie erhalten eine volle AHV-Rente, wenn Sie 44 Jahre lang lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben. Die Beitragsdauer wurde mit der Reform AHV 21 für Frauen und Männer vereinheitlicht und gilt ab 2028.

Die AHV-Rente kann maximal zwei Jahre vor dem ordentlichen Referenzalter bezogen werden – aktuell ab 63 Jahren für Männer und ab 62 Jahren für Frauen. Der frühzeitige Bezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Mit der AHV-21-Reform (seit 2024) ist ein flexibler Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren möglich. In der beruflichen Vorsorge (2. Säule) kann die Rente je nach Vorsorgereglement ab 58 Jahren vorbezogen werden.

Wünschen Sie eine Beratung?

Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie persönlich zu allen Fragen rund um Versicherungen, Vorsorge und Wohnen in der Schweiz – damit Ihr Start gelingt.

Das könnte Sie auch interessieren

Ratgeber

Vorsorgelücken erkennen und vermeiden

Mehr lesen

Ratgeber

Hypothek aufnehmen: alle wichtigen Infos und Voraussetzungen auf einen Blick

Mehr lesen

Ratgeber

Säule 3a: Was muss ich wissen?

Mehr lesen