Das Jahr 2025 bringt einige Neuerungen mit sich, die unterschiedliche Lebensbereiche beeinflussen. Dazu gehören Anpassungen bei Steuern und Vorsorge, ein tieferer Zoll-Freibetrag sowie höhere Kinderzulagen für Eltern. Wir haben die wichtigsten Änderungen übersichtlich zusammengefasst.


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Finanzen
Zoll-Freibetrag: Senkung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Freibetrag für die zollfreie Einfuhr von Waren in die Schweiz reduziert. Statt wie bisher 300 Franken pro Person und Tag liegt die Grenze künftig bei nur noch 150 Franken pro Person und Tag. Überschreiten Sie diesen Betrag, wird die Schweizer Mehrwertsteuer auf den gesamten Warenwert erhoben. Diese Anpassung erfolgt im Auftrag des Parlaments und der Kantone. So soll der Einkaufstourismus eingedämmt und die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Wirtschaft gestärkt werden.
Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen ab 2025
Ab 2025 werden die Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen erhöht. Die Kinderzulagen steigen von 200 auf 215 Franken pro Monat, die Ausbildungszulage wird von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Dies ist die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009. Die Erhöhung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und soll Eltern beim Aufkommen für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder unterstützen.
Anpassung der Besteuerung von Leibrenten ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Besteuerung von Leibrenten aus der Säule 3b in der Schweiz. Die bisherige pauschale Regelung, bei der 40% der Rente als Einkommen versteuert wurden, wird durch ein flexibleres System ersetzt, das genauer auf die Zusammensetzung der Leistungen eingeht.
Was ändert sich?
- Schweizer Leibrenten nach VVG: Der Ertragsanteil (%) der «garantierten Leistungen» wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt und bleibt dauerhaft gleich. Die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils basiert auf dem technischen Zins, der bei Vertragsabschluss galt. Dieser Zins wird von der FINMA festgelegt. Überschüsse werden fix zu 70% versteuert.
- Ausländische Leibrenten sowie Schweizer Leibrenten nach OR: Hier wird der Ertragsanteil (%) in Anlehnung an die Rendite der Bundesobligationen jährlich neu festgelegt. Die steuerpflichtigen Personen müssen den Ertragsanteil selbst bestimmen.
- Bestehende Verträge: Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für bereits laufende Leibrenten.
(Quelle: TaxInfo Kanton Bern)
Anpassung der Mehrwertsteuer
Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und der dazugehörigen Mehrwertsteuerverordnungen treten ab 2025 neue Regeln in Kraft. Die Anpassungen berücksichtigen die Digitalisierung wie auch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen.
Die wichtigsten Änderungen
- Onlineversandplattformen: Neu sollen Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden. Ausländische Tour Operators sollen von der Steuerpflicht ausgenommen werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren.
- Produkte der Monatshygiene: Tampons, Binden und ähnliche Produkte unterliegen künftig dem reduzierten Mehrwertsteuersatz und werden nicht mehr als Luxusgüter versteuert.
- Koordinierte Heilbehandlungen und kulturelle Veranstaltungen: Leistungen im Bereich der Heilversorgung und die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sind künftig von der Mehrwertsteuer befreit.
(Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartment EFD)
Anpassung des internationalen Erbrechts ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Regeln für das internationale Erbrecht. Diese betreffen vor allem:
- Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen: Neu können Personen mit mehreren Staatsbürgerschaften festlegen, welches ihrer Heimatländer für die Abwicklung ihres Nachlasses zuständig sein soll.
- Rechtswahl: Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz und mit einer zusätzlichen ausländischen Staatsbürgerschaft dürfen künftig das Erbrecht ihres anderen Heimatlandes wählen. Ausländische Erblasserinnen und Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz hatten diese Möglichkeit bereits.
Wichtig bleibt jedoch: Doppel- und Mehrfachbürgerinnen und -bürger mit Schweizer Staatsbürgerschaft müssen weiterhin die Pflichtteilsregelungen des Schweizer Rechts einhalten. Die neuen Bestimmungen bieten erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Erbangelegenheiten. Dies gilt sowohl für Nachlassvermögen im internationalen Kontext (in verschiedenen Staaten gelegen) als auch für Erblasserinnen und Erblasser mit mehreren Staatsbürgerschaften. Das Ziel der Revision ist es, die Schweizer Erbvorschriften an die zunehmende Internationalität anzupassen, Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, die Planungssicherheit zu verbessern und Konflikte zwischen verschiedenen internationalen Behördenzuständigkeiten zu minimieren.
Versicherungen
Erhöhung der Krankenkassenprämien ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 steigen die Prämien für die Grundversicherung in der Schweiz im Durchschnitt um 6%. Je nach Kanton können die Prämienanpassungen unterschiedlich ausfallen.
Gründe für die Erhöhung
- Steigende Gesundheitskosten: Höhere Ausgaben für medizinische Behandlungen und Produkte, beeinflusst durch Inflation und wirtschaftliche Entwicklungen.
- Demografischer Wandel: Ein wachsendes Durchschnittsalter der Bevölkerung führt zu einem höheren Bedarf an medizinischer Versorgung.
Möglichkeiten zur Kostensenkung der Prämie
- Wechsel des Modells oder des Anbieters: Alternative Versicherungsmodelle oder ein Anbieterwechsel können die monatlichen Kosten reduzieren.
- Erhöhung der Franchise: Ein höherer Selbstbehalt kann die Prämienlast senken.
Tipp: Vergleichen Sie die Angebote frühzeitig, um das für Ihre individuellen Bedürfnisse passende Modell zu finden und unnötige Kosten zu vermeiden. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zur Krankenkasse in der Schweiz.
Altersvorsorge
Erhöhung der AHV-Renten und Anpassungen bei der AHV ab 2025
Zum 1. Januar 2025 werden die AHV/IV-Renten um 2,9% angehoben, um die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen zu berücksichtigen. Die Minimalrente der AHV/IV wird dadurch von 1225 auf 1260 Franken pro Monat steigen, die Maximalrente erhöht sich von 2450 auf 2520 Franken. Diese Erhöhung ist ein wichtiger Schritt, um die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner zu erhalten und die steigenden Lebenshaltungskosten zu kompensieren.
Reform AHV 21: Anpassung des Referenzalters für Frauen
Mit der AHV-21-Reform, die 2024 in Kraft getreten ist, wird das Referenzalter für Frauen schrittweise angehoben. Ab 2025 gelten folgende Regelungen: Das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 wird um drei Monate erhöht. Zum Beispiel muss eine Frau, die im März 1961 geboren ist, nun drei weitere Monate, also bis Ende Juni, arbeiten, bis sie ordentlich pensioniert werden kann. Diese Erhöhung wird in den folgenden Jahren fortgesetzt:
- 2026: Frauen mit Jahrgang 1962 können mit 64 Jahren und 6 Monaten in Rente gehen.
- 2027: Frauen mit Jahrgang 1963 erreichen das Referenzalter von 64 Jahren und 9 Monaten.
- 2028: Für alle Männer und Frauen mit Jahrgang 1964 wird das Referenzalter auf 65 Jahre angehoben.
Die Reform AHV 21 sieht bei der ersten Säule für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) Ausgleichsmassnahmen vor. Sie profitieren von: einem lebenslangen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen, oder einem tieferen Kürzungssatz, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen.
Höhere Maximalbeträge für die Säule 3a ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 erhöhen sich die maximalen Einzahlungsbeträge für die Säule 3a.
Neue Höchstbeträge
- Personen mit Pensionskasse: Der Maximalbetrag der Säule 3a wird 2025 von 7056 auf 7258 Franken angehoben (eine Erhöhung um 202 Franken gegenüber 2024).
- Personen ohne Pensionskasse (z. B. Selbstständigerwerbende): Der Maximalbetrag der Säule 3a steigt von 35 280 auf 36 288 Franken, was eine Erhöhung um 1008 Franken im Vergleich zum Vorjahr bedeutet.
Die neuen Beträge gelten ab dem 1. Januar 2025.
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025 möglich
Ab dem 1. Januar 2025 können Personen in der Schweiz Beiträge in die Säule 3a rückwirkend nachzahlen, wenn die Einzahlungen in den vergangenen Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Der Bundesrat hat diese Regelung beschlossen, um die private Vorsorge zu stärken und mehr Flexibilität bei der Altersvorsorge zu ermöglichen.
Wichtig: Rückwirkende Einzahlungen für die Jahre vor Inkraftsetzung sind nicht möglich. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen nachträglichen Einkauf wird somit 2026 für das Jahr 2025 sein.
Regelung im Überblick
- Beitragshöhe: Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig. Wer beispielsweise im Jahr 2025 den Maximalbetrag von 7258 Franken nicht vollständig einzahlt, kann dies in den kommenden zehn Jahren nachholen, zusätzlich zu den ordentlichen Einzahlungen in die Säule 3a.
- Rückwirkende Einzahlungen: Fehlende Beiträge können bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.
- Voraussetzungen: Der jährliche Maximalbetrag muss für das entsprechende Jahr vollständig entrichtet werden. Zudem müssen sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im rückwirkenden Jahr AHV-pflichtige Einkommen vorliegen.
- Steuerliche Abzugsfähigkeit: Nachträgliche Einzahlungen sind vollständig steuerlich abzugsfähig, genau wie der ordentliche Jahresbeitrag.
Weitere Auswirkungen aufgrund der Anpassung der AHV-Rente
Die Anpassungen der AHV-Renten betreffen auch die berufliche Vorsorge. Folgende Änderungen treten ab 2025 in Kraft:
- Koordinationsabzug: Erhöhung von 25 725 auf bvg-koordinationsabzug
- Eintrittsschwelle: Anpassung von 22 050 auf 22 680 Franken
- AHV-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende: Erhöhung auf 530 Franken
- Maximal versicherter Lohn: Erhöhung von 88 200 auf 90 720 Franken


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