Erben ist ein komplexes Thema, das oft mit Fragen und Herausforderungen verbunden ist. Zwar regeln Gesetze die Verteilung des Nachlasses, doch persönliche Entscheidungen spielen eine ebenso wichtige Rolle. Wir zeigen Ihnen, was Sie rund um das Thema Erben wissen und beachten sollten.
Das Erbe umfasst den gesamten Nachlass einer verstorbenen Person – dazu gehören Vermögenswerte wie Wertgegenstände, Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien und persönliche Gegenstände sowie auch Schulden wie etwa Hypotheken. Die Erbfolge wird in der Schweiz durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt, kann aber durch ein Testament oder einen Erbvertrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuell geregelt werden.
Grundsätzliches zum Erben in der Schweiz
Laut der Universität Lausanne werden in der Schweiz jedes Jahr rund 100 Milliarden Franken vererbt. Genaue Daten fehlen, da auf einen Grossteil der Erbschaften in der Schweiz keine Steuern fällig werden (NZZ, November 2025).
Grundbegriffe rund um das Thema Erben:
- Erblasserin/Erblasser: die verstorbene Person, deren Vermögen weitergegeben wird.
- Erbin/Erbe: Person, die einen Teil eines Nachlasses der Erblasserin oder des Erblassers erhält.
- Testament: eine schriftliche einseitige Willenserklärung, in der eine Person festhält, wer nach ihrem Tod was erhalten soll.
- Parentel: Das Parentel-System beschreibt die gesetzliche Reihenfolge der Erbinnen und Erben.
- Nachlass: das gesamte Vermögen abzüglich aller Schulden, das nach dem Tod übrig bleibt.
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Erbrecht in der Schweiz
In der Schweiz regelt das gesetzliche Erbrecht (Zivilgesetzbuch), wer den Nachlass einer verstorbenen Person erbt. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie einen Teil der Verteilung Ihres Nachlasses selbst bestimmen.
Ohne Testament oder Erbvertrag:
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, erfolgt die Verteilung des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Erbfolge geht nach der Blutsverwandtschaft – inklusive Adoption – und folgt dem Prinzip, dass nähere Verwandte entferntere ausschliessen. Hinterlässt die verstorbene Person Nachkommen, erben diese zuerst. Die überlebende Eheperson oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner ist immer erbberechtigt.
Die gesetzlichen Erbteile im Überblick:
Die Erblasserin oder der Erblasser hinterlässt …
- nur Nachkommen: 100%
- Ehegattin/Ehegatten und Nachkommen: je 50%
- Ehegattin/Ehegatten und Erbinnen/Erben des elterlichen Stamms (z. B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen): 75% für Ehepartner/-in, 25% für den elterlichen Stamm
- Ehegattin/Ehegatten und Erbinnen/Erben des grosselterlichen Stamms: 100% für Ehepartner/-in, 0% für den grosselterlichen Stamm
Der Pflichtteil der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils. Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen möchten, müssen Sie dies in Ihrem Testament festhalten.
Mit Testament
Wenn Sie ein Testament aufsetzen, bestimmen Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbst, wer erbt und wie Ihr Nachlass verteilt wird. Dabei müssen die gesetzlichen Pflichtteile eingehalten werden.
Mit einem Testament können Sie unter anderem Teilungsvorschriften festhalten, Vermächtnisse bestimmen, pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben auf ihren Pflichtteil beschränken und weitere Personen begünstigen:
- Sie können Ihrer Ehepartnerin, Ihrem Ehepartner oder Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihrem eingetragenen Partner einen grösseren Anteil zuweisen, sodass sie oder er mehr erhält als Ihre Kinder.
- Sie können Personen berücksichtigen, die das Gesetz nicht automatisch als Erbinnen oder Erben vorsieht – etwa Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner, Patenkinder oder auch Institutionen.
Grenzen der Erbschaft
Bestimmte Personen können Sie nicht vollständig vom Erbe ausschliessen. Dazu gehören:
- Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner
- Ihre Kinder sowie – falls diese bereits verstorben sind – deren Nachkommen
Diese Personen haben stets Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils: den Pflichtteil.
Entferntere Verwandte wie Eltern, Geschwister, Cousinen und Cousins gehören hingegen nicht zu den pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben. Sie können also vollständig ausgeschlossen werden, indem Sie im Testament klar festhalten, wem Ihr Vermögen zukommen soll.
Erfahren Sie hier mehr zum Erbrecht in der Schweiz
In unserem Artikel zum Erbrecht erfahren Sie alles zum teilrevidierten Erbrecht, welches 2023 in Kraft getreten ist.
Testament und Erbvertrag
Testament
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, mit der Sie selbst bestimmen, wer was aus Ihrem Vermögen erhält. Ein Testament können Sie jederzeit allein aufsetzen, ändern oder widerrufen – ohne Zustimmung anderer Personen. Wichtig ist, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: Das Testament muss handschriftlich verfasst sein und mit Datum und Unterschrift versehen sein und die Verfasserin oder der Verfasser muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Auf Wunsch kann es auch im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung errichtet werden.
Mit einem Testament können Sie im Rahmen der sogenannten frei verfügbaren Quote (nicht dem Pflichtteilsschutz unterliegend) unter anderem zusätzliche Erbinnen und Erben einsetzen oder vereinzelten gesetzlichen Erbinnen und Erben mehr zukommen lassen. Zudem können Sie Vermächtnisse ausrichten oder Anrechnungs- und Teilungsvorschriften bestimmen. Sie legen damit verbindlich fest, wie Ihr Nachlass verteilt werden soll.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist – anders als das Testament – eine gemeinsame Willenserklärung zwischen mehreren Personen. Er bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Ein Ehepaar mit Kindern kann sich darin zum Beispiel gegenseitig umfassend begünstigen, indem die Kinder vertraglich auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten.
Für die Mitwirkung an einem Erbvertrag gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Testament: Man muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht eigenhändig erstellt werden – er muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel bei einer Notarin, einem Notar. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich.
Patientenverfügung
Tipp: Denken Sie auch an eine Patientenverfügung. Damit entlasten Sie Ihre Angehörigen in belastenden Situationen und halten gleichzeitig fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen – und welche Sie ablehnen. So behalten Sie selbstbestimmt die Kontrolle über wichtige Entscheidungen.
Steuerrechtliche Aspekte rund ums Erbe
In der Schweiz gibt es keine Erbschaftssteuer auf Bundesebene – jeder Kanton regelt sie selbst. Mit Ausnahme von Obwalden und Schwyz erheben alle Kantone eine Erbschaftssteuer. Wie hoch sie ausfällt und wer sie bezahlen muss, ist kantonal unterschiedlich.
Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer von den Erbinnen und Erben bezahlt. Ehepartnerinnen, Ehepartner und eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner sind in allen Kantonen steuerbefreit. Erbschaften an Nachkommen unterliegen einzig in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt einer Erbschaftssteuer.
Andere Erbinnen und Erben können steuerpflichtig sein
Je nach Kanton fällt für weitere Personen eine Steuer an, zum Beispiel für:
- Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner
- Eltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Freunde, entfernte Verwandte oder Organisationen
Die Steuerbelastung reicht je nach Kanton von moderat bis sehr hoch. Der Wohnsitzkanton der verstorbenen Person ist dabei massgebend, bei Immobilien gilt der Kanton des Lageortes. In der Regel ist die Erbschaftssteuer progressiv in zweierlei Hinsicht: je höher der Betrag und je weiter entfernt verwandt.
Erbvorbezug und Schenkung
Erbvorbezug
Ein Erbvorbezug liegt vor, wenn an gesetzliche Erbinnen und Erben zu Lebzeiten ein Teil des zukünftigen Erbes bereits ausbezahlt wird. Zum Beispiel wenn Eltern ihren Kindern noch zu Lebzeiten Vermögen übertragen – etwa Geld für den Kauf von Wohneigentum oder die Übertragung einer Immobilie. Der vorbezogene Betrag wird später bei der Erbteilung angerechnet, damit alle Erbinnen und Erben gleichbehandelt werden (Ausgleichung). Die Ausgleichung kann ausgeschlossen werden, sofern die Pflichtteile unter den Erbinnen und Erben gewahrt bleiben.
Schenkung
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, die nicht automatisch an den späteren Erbteil angerechnet wird. Sie kann an Erbinnen und Erben oder an Dritte erfolgen. Bei Schenkungen an Kinder wird jedoch häufig angenommen, dass es sich um einen Erbvorbezug handelt – ausser die Ausgleichung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Schenkungssteuern beachten
Erbvorbezüge und Schenkungen können steuerpflichtig sein, da sie der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Steuerpflichtig ist in der Regel die empfangende Person. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der schenkenden Person, bei Immobilien der Lagekanton.
Wichtig: Ehepartnerinnen, Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner sind in allen Kantonen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Bei Nachkommen erheben einzig die Kantone Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
FAQ
Die Guthaben aus der Säule 3a (Versicherung oder Bank) einer verstorbenen Person fallen nicht in den Nachlass, werden somit nicht «vererbt». Die Guthaben werden direkt und ausserhalb der Erbfolge an die gemäss geltender Ordnung Begünstigten als Kapital ausbezahlt. Das ausbezahlte Kapital bzw. der Rückkaufswert (bei 3a-Versicherungen) wird jedoch zur Pflichtteilsberechnung beigezogen.
Wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlässt, wird der Nachlass nach der gesetzlichenErbfolge verteilt. Die Erbfolge richtet sich nach der Blutsverwandtschaft (inklusive Adoption).
Nähere Verwandte schliessen entferntere aus. Solange die Erblasserin oder der Erblasser Nachkommen hinterlässt, schliessen diese alle anderen Verwandten aus. Zudem erbt die überlebende Ehepartnerin, der überlebende Ehepartner bzw. die oder der eingetragene Partner/-in immer.
Sofern es Erbvertrag bzw. Testament nicht anders regeln, werden die Erbinnen und Erben in drei Parentelen (Erbordnungen) eingeteilt. Zuerst erbt die 1. Parentel – die Nachkommen. Falls die Erblasserin, der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt, erbt die 2. Parentel – die Eltern bzw. deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen). Falls der Erblasser auch keine Eltern oder deren Nachkommen hinterlässt, erbt die 3. Parentel – die Grosseltern bzw. deren Nachkommen (Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins). Sollten auch keine Erbinnen und Erben in der 3. Parentel vorhanden sein, erbt das Gemeinwesen. Im Falle, dass die Erblasserin, der Erblasser eine Ehepartnerin bzw. einen Ehepartner hat oder in einer eingetragenen Partnerschaft ist, erbt diese Person immer mit.
Ein Testament ist handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben formgültig – ganz ohne Notarin oder Notar. Wenn Sie möchten oder zu einer Handschriftlichkeit nicht in der Lage sind, können Sie Ihr Testament öffentlich beurkunden lassen. Das bietet gegebenenfalls zusätzliche Sicherheit, weil eine Fachperson die Gesetzmässigkeit überprüft und das Dokument bei Bedarf sicher verwahrt.
Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner erben automatisch – allerdings nicht zwingend alles. Der Anteil hängt davon ab, ob Nachkommen oder bei Fehlen Erbinnen und Erben im elterlichen Stamm vorhanden sind. Unverheiratete Paare (Konkubinat) erben ohne Testament gar nichts. Wer seine Partnerin oder seinen Partner erbrechtlich begünstigen möchte, muss dies schriftlich regeln – zum Beispiel mit einem Testament oder einem Erbvertrag.
Ja, das ist möglich. Sie können Ihre Enkelkinder im Testament gezielt stärker begünstigen – allerdings müssen die Pflichtteile der eigenen Kinder und gegebenenfalls der Ehepartnerin, des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin, des eingetragenen Partners eingehalten werden. Nur der frei verfügbare Teil Ihres Vermögens kann vollständig den Enkelinnen und Enkeln zugesprochen werden. Wenn die Kinder freiwillig auf Pflichtteilsansprüche verzichten, lässt sich dies mit einem Erbvertrag noch weiter ausbauen.
Planen Sie Ihre Erbschaft frühzeitig
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